OGH vom 30.01.2017, 6Ob251/16d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Senator DI Dr. A***** D*****, vertreten durch Rechtsanwälte Mandl GmbH in Feldkirch, wider die beklagte Partei A***** Privatstiftung (FN *****), *****, vertreten durch Univ.Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, und den auf Seiten der beklagten Partei dem Streit beigetretenen Nebenintervenienten Ing. M***** D*****, vertreten durch Dr. Georg Birkner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Nichtigerklärung, Unwirksamerklärung und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 86/16f69, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom , GZ 5 Cg 110/13a64, bestätigt wurde, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Der Kläger und der Nebenintervenient sind die Stifter der beklagten Privatstiftung. In der Stiftungsurkunde finden sich ua folgende Bestimmunen:
„Artikel V
Stiftungsbegünstigung:
5.1. Anlässlich der Errichtung der Stiftung oder zu einem späteren Zeitpunkt bestimmen die Stifter den Begünstigtenkreis. Gleichzeitig können sie die Voraussetzungen und den Inhalt der Begünstigungen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren einer allfälligen Bestellung von Begünstigten festlegen.
In der Folge bestellt der Stiftungsvorstand nach freiem Ermessen Begünstigte aus dem Begünstigtenkreis und bestimmt im Falle Nichtvorliegens von Regelungen der Stifter die Voraussetzung für die Begünstigung sowie deren Inhalt.
5.2. Den Mitgliedern des Begünstigenkreises steht kein Rechtsanspruch auf Auflösung der Stiftung, auf einzelne Teile des Stiftungsvermögens oder dessen Teilung, auf Bestellung als Begünstigte oder auf Ausrichtung von Erträgen und Vermögensteilen der Stiftung, somit insbesondere auch kein Klagerecht gegenüber der Stiftung zu.
…
7.4. Beirat
…
7.4.1.
...
Zu den ersten Mitgliedern des Beirates sind die beiden Stifter bestellt.
...
. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Beirates anwesend oder vertreten sind. Ist der Beirat nicht beschlussfähig, ist eine andere Sitzung unter Bezugnahme auf die fehlende Beschlussfähigkeit der vorangegangenen Sitzung einzuberufen, welche nicht früher als 5 und nicht später als 10 Tage, gerechnet vom Tage der ersten Sitzung, stattzufinden hat. Die Tagesordnung der neu einberufenen Sitzung ist auf jene Punkte beschränkt, die Gegenstand der Tagesordnung der ersten Sitzung waren. Die neu einberufene Sitzung ist ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder des Beirates beschlussfähig.
. Der Beirat fasst seine Beschlüsse, wenn er aus nicht mehr als zwei Mitgliedern besteht, einstimmig, ansonsten mit einfacher Mehrheit, bei Anwesenheit aller Mitglieder, wobei ein Mitglied sich nur durch ein anderes Mitglied vertreten lassen kann. Schriftliche Beschlüsse sind zulässig, wofür ebenfalls Einstimmigkeit benötigt wird.
…
. Die Zustimmung des Beirates ist, sofern nicht an anderer Stelle der Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde etwas anderes geregelt ist, für nachfolgende Beschlüsse und Rechtshandlungen des Stiftungsvorstandes notwendig:
…
- Bestellung von Begünstigten;
- Art, Umfang und Zeitpunkt von Ausschüttungen und/oder Leistungen aller Art an bestellte Begünstigte;
- Ausschluss von Personen aus dem Begünstigtenkreis;
…
Die Zustimmung des Beirates hat schriftlich zu erfolgen; falls diese ausnahmsweise mündlich erfolgt, so ist sie nachfolgend schriftlich zu bestätigen.
. Kommt eine Entscheidung des Beirates über eine Angelegenheit, die seiner Zustimmung bedarf, nicht innerhalb von 4 (vier) Wochen nach Unterbreitung des vom Stiftungsvorstand in dieser Angelegenheit gefassten Beschlusses an den Vorsitzenden des Beirates zustande, ist der Stiftungsvorstand berechtigt, den von ihm gefassten Beschluss durchzuführen.
…
Artikel XI
Verlust der Begünstigung:
11.1. Wer diese Stiftung als solche, ihre Errichtung oder ihren Bestand, ihre Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde, Vermögenszuwendungen, von wem immer diese erfolgt sein sollten, sowie Beschlüsse ihrer Organe, die sich auf Gesetz, Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunde oder andere die Stiftung betreffende Urkunden stützen, ganz oder teilweise, direkt oder indirekt anficht, kann vom Stiftungsvorstand aus dem Begünstigtenkreis ausgeschlossen werden.
Als Anfechtungshandlung wird bereits die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens vor einer in- oder ausländischen Behörde angesehen.
11.2. Der Stiftungsvorstand kann den Betreffenden wieder in den Begünstigtenkreis aufnehmen, wenn das bezügliche Begehren zurückgenommen oder von der “
Die Stiftungszusatzurkunde enthält ua folgende Bestimmung:
„Der Stiftungsvorstand entscheidet, wenn nicht an anderer Stelle etwas anderes vorgesehen ist, in freiem und uneingeschränktem Ermessen mit dem Einverständnis eines allenfalls bestellten Beirates jeweils durch Beschluss, in welcher Art, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt ein Begünstigter, der für diesen Zweck vom Stiftungsvorstand widerruflich oder unwiderruflich schriftlich bestellt wird, Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen und/oder dessen Erträgnissen erhält.“
Mit Nachstiftung vom widmeten der Kläger und der Nebenintervenient jeweils ein Aktienpaket von 40 % ihrer Anteile an der D***** AG.
Mit Schreiben vom wies der Kläger den Stiftungsvorstand an, ihm dieses Aktienpaket unverzüglich herauszugeben. Für den Fall, dass der Stiftungsvorstand dieser Anweisung nicht entsprechen sollte, drohte der Kläger die gerichtliche Durchsetzung des Übertragungsbegehrens an.
Der Kläger brachte am beim Landesgericht Feldkirch gegen den Nebenintervenienten als dortigen Beklagten eine Klage ein. Der Nebenintervenient sollte schuldig gesprochen werden, einer Änderung der Stiftungsurkunde dahingehend zuzustimmen, dass dem Kläger auf dessen Verlangen ein klagbarer Anspruch auf Rückübertragung der von ihm gewidmeten Aktien an der D***** AG mit einem Nennwert von insgesamt 73.000 EUR zustehe. Der Nennwert von 73.000 EUR entsprach dabei 1 % der Aktien. Der Grund, weshalb sich der Kläger in diesem Verfahren darauf beschränkte, nur 1 % der gewidmeten Aktien zurückzufordern lag darin, das Kostenrisiko möglichst gering zu halten. Dieses Begehren blieb in drei Instanzen erfolglos (, 7 Ob 5/11b).
Am fasste der Stiftungsvorstand der Beklagten einstimmig folgenden Beschluss:
„[Kläger] wird gemäß 11.1. der Stiftungsurkunde aus dem Begünstigtenkreis der [Beklagten] ausgeschlossen. Der Stiftungsvorstand behält sich vor, [Kläger] wieder in den Begünstigtenkreis aufzunehmen, wenn dafür die Voraussetzungen gemäß 11.2. der Stiftungsurkunde gegeben sind.“
Als Grund für diesen Beschluss führte der Stiftungsvorstand in seiner Begründung das Schreiben des Klägers vom an den Stiftungsvorstand an. Als weiteren Ausschlussgrund führte der Stiftungsvorstand das erwähnte Verfahren vor dem Landesgericht Feldkirch an. Mit der „Verfügungsanweisung“, der Drohung, diese Weisung gerichtlich durchzusetzen, und im Zusammenhang mit der gegen den Mitstifter gerichteten Klage auf Zustimmung zu einer Änderung der Stiftungsurkunde habe der Kläger die Vermögenswidmung an die Privatstiftung indirekt angefochten und einen Schritt zur gerichtlichen Durchsetzung des Herausgabeanspruchs unternommen. Damit habe er einen Sachverhalt verwirklicht, dem die Bestimmung des Punkts 11.1. der Stiftungsurkunde präventiv und repressiv entgegenwirken solle.
Eine Verwarnung des Klägers vor dieser Beschlussfassung gab es nie.
Mit Schreiben vom übermittelte der Stiftungsvorstand dem Kläger in seiner Funktion als Vorsitzender des Beirats der Beklagten eine Kopie seines erwähnten Beschlusses mit dem Ersuchen, im Sinne des Punktes . der Stiftungsurkunde binnen vier Wochen die Entscheidung des Beirats zu diesem Beschluss herbeizuführen.
Nicht festgestellt werden kann, ob der Kläger zur Herbeiführung der vom Stiftungsvorstand geforderten Entscheidung formell eine Beiratssitzung einberief. Ein „Beschluss“ im Beirat wurde jedenfalls nicht gefasst. Der Kläger teilte dem Vorstand schriftlich mit, dass er dem Beschluss vom keine Zustimmung erteile. Der Nebenintervenient legte dem Stiftungsvorstand schriftlich dar, dass er für den Ausschluss des Klägers als Begünstigter sei, somit dem Beschluss des Stiftungsvorstands seine Zustimmung erteile. Diese Erklärungen der beiden Beiräte erreichten den Stiftungsvorstand binnen der Vierwochenfrist.
In der Folge setzte der Stiftungsvorstand seinen Beschluss vom insofern um, als der Kläger seitdem nicht mehr zum Begünstigten bestellt wurde und keinerlei Ausschüttungen oder Zuwendungen von der Beklagten erhielt. In weiterer Folge hob der Stiftungsvorstand die in einer „Absichtserklärung“ des Klägers und des Nebenintervenienten vom vorgesehene rechnungskreismäßige Aufteilung des Stiftungsvermögens in einen Fonds A und einen Fonds B auf.
Der Kläger begehrt zusammengefasst die Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses (in eventu Nichtigerklärung) und dessen Grundlagen sowie die Feststellung seiner aufrechten Stellung als Begünstigter und die Aufgliederung des Stiftungsvermögens nach „Fonds“.
Die Vorinstanzen wiesen alle Begehren ab.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision des Klägers stellt keine hier relevante Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar.
1.1. Der Revisionswerber releviert, es bestehe keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob zum Zweck des Ausschlusses eines Begünstigten einer Stiftung aus dem Begünstigtenkreis Umstände herangezogen werden dürfen, die viele Jahre zurückliegen. Er vertritt dazu die Ansicht, die zur Entlassung eines Dienstnehmers (§ 1162 ABGB; vgl RISJustiz RS0031799), zum Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 1210 [alt] ABGB; vgl 1 Ob 198/12t = RISJustiz RS0128497), zur Kündigung im Mietrecht (vgl RISJustiz RS0014427), zur Auflösung eines Vertragsverhältnisses mit einem Handelsvertreter (§ 22 HvertrG; vgl RISJustiz RS0111862) und zum Ausschluss eines Vereinsmitglieds aus dem Verein (vgl 6 Ob 106/59 SZ 32/49) von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze seien auch bei dem hier von den Vorinstanzen angenommenen Verstoß des Klägers gegen die kassatorische Klausel in Punkt 11.1. der Stiftungsurkunde anzuwenden. Danach müsse das Recht auf Entlassung, Ausschluss, Kündigung oder Auflösung unverzüglich nach Kenntnis vom Entlassungs-, Ausschluss-, Kündigungs- oder Auflösungsgrund geltend gemacht werden. Der Begünstigte, der regelmäßig Zuwendungen der Stiftung erhalte, der insbesondere hieraus auch seinen Lebensunterhalt bestreite, sei in der Planung seiner Finanzen darauf angewiesen, zukünftige Unsicherheiten zu vermeiden und langfristig planen zu können. Hier habe der Stiftungsvorstand den Beschluss auf Ausschluss des Klägers aus dem Begünstigtenkreis erst Jahre nach dem Setzen des behaupteten Ausschlussgrundes gefasst.
1.2. Das Berufungsgericht führte dazu aus, die genannten Fälle einer unverzüglichen Geltendmachung von Auflösungsgründen seien nicht auf die Privatstiftung zu übertragen. Ein geschütztes Vertrauen auf die weitere Zuwendung aus der Stiftung sei (zumindest bei den Regelungen der konkreten Stiftungsurkunde) zu verneinen.
1.3. Auf die Frage, ob der Verstoß gegen eine kassatorische Klausel, die den Stiftungsvorstand zum Entzug der Begünstigtenstellung des Verstoßenden berechtigt, unverzüglich geltend gemacht werden muss, kommt es aber nicht entscheidungswesentlich an: Nach Punkt 5.1. und 5.2. der Stiftungsurkunde und der zitierten Klausel der Stiftungszusatzurkunde entscheidet der Stiftungsvorstand „in freiem (und uneingeschränktem) Ermessen mit dem Einverständnis eines allfälligen Beirates“ über Begünstigungen und deren Art und Höhe und Zeitpunkt der Gewährung. Den Mitgliedern des Begünstigenkreises steht kein Rechtsanspruch auf Bestellung als Begünstigte und kein Klagerecht gegenüber der Stiftung zu.
Das bedeutet, dass der Vorstand grundsätzlich auch ohne Bezug zum hier von den Vorinstanzen vertretbar beurteilten Verstoß gegen die kassatorische Klausel 11.1. berechtigt war, dem Kläger die Begünstigtenstellung zu entziehen. Dass ein „Beschluss“ oder eine „Entscheidung“ des Beirats dem nicht entgegensteht, wird unter Punkt 2.2. erörtert. Das Berufungsgericht hat als Rekursgericht in den die hier beklagte Privatstiftung betreffenden außerstreitigen (§ 40 PSG) Verfahren 3 R 41/14z und 3 R 46/14k zutreffend ausgeführt, dass dem Vorstand bei der Beachtung des Stiftungszwecks ein nur durch das Gebot der Sachlichkeit und das Verbot der Willkür begrenzter äußerst weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist.
Selbst wenn man also entgegen dem Berufungsgericht forderte, ein Verstoß gegen die kassatorische Klausel müsse vom Stiftungsvorstand unverzüglich geltend gemacht werden, wäre die Beurteilung der Vorinstanzen über die Gültigkeit des Vorstandsbeschlusses vom jedenfalls im Ergebnis vertretbar: Es war nicht unsachlich oder willkürlich, dass der Stiftungsvorstand den Ausgang des erwähnten Verfahrens vor dem Landesgericht Feldkirch (, 7 Ob 5/11b), in dem es nach der vertretbaren Auffassung des Berufungsgerichts auch um eine Verletzung der kassatorischen Klausel durch den Kläger ging, abwartete und dann einige Monate später den Kläger aus dem Begünstigtenkreis ausschloss. Auch in der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung 1 Ob 45/94 wurde dem beklagten Verein zugestanden, ein Mitglied erst nach dessen rechtskräftiger Verurteilung (wegen Mordes) auszuschließen.
2. Im Übrigen geht es im vorliegenden Fall um Fragen der Auslegung einer Stiftungs(zusatz)urkunde im Einzelfall, der keine erhebliche Bedeutung zukommt, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen (vgl 6 Ob 230/04y). Eine solche liegt nicht vor.
2.1. Aus der Judikatur, wonach Dritte nicht in fremde Forderungsrechte eingreifen dürfen, ist für den Kläger schon deshalb nichts zu gewinnen, wird doch in der „Absichtserklärung“ der beiden Stifter ausdrücklich festgehalten, dass der Vorstand der beklagten Stiftung an die darin ausgedrückten „Absichten“ nicht gebunden ist.
2.2. Auch wenn man betreffend die Rechte des Beirats gemäß 7.4. der Stiftungsurkunde wie das Berufungsgericht zwischen „Beschluss“ und „Entscheidung“ unterscheidet, liegt beides nach der vom Berufungsgericht vertretbar getroffenen Begründung nicht vor (kein „Beschluss“ mangels Einstimmigkeit; keine „Entscheidung“ mangels [erwiesener] Einhaltung des in den Punkten . und . festgelegten Verfahrens). Nach Punkt . der Stiftungsurkunde ist der Vorstandsbeschluss vom daher wirksam. Ob, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Zustimmungsbefugnis des Beirats zu Begünstigungen und Begünstigte (. der Stiftungsurkunde) nach der Entscheidung 6 Ob 139/13d wegen Gesetzwidrigkeit überhaupt unwirksam ist, ist somit nicht entscheidungsrelevant.
2.3. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kann nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung ein Dauerschuldverhältnis (hier wäre dies nach Ansicht des Revisionswerbers die „Vermögenszuwendung“ in Form der Nachstiftung vom ) regelmäßig nicht mit Wirkung ex tunc, sondern nur ex nunc angefochten bzw beendet werden (RISJustiz RS0014929; RS0018363; RS0018376). Die implizite Beurteilung des Berufungsgerichts, dass ein „Anfechten“ im Sinn von Punkt 11.1. der Stiftungsurkunde auch dann vorliegt, wenn zwar nicht die seinerzeitige Nachstiftung („ex tunc“) angefochten wurde, sondern nur das Rückgängigmachen derselben („ex nunc“) verlangt wird, ist somit durchaus vertretbar.
2.4. Die Ausführungen der Revision zur Feststellung der Nichtigkeit des Punktes XI. 11.1 der Stiftungsurkunde stützen sich im Wesentlichen auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 6 Ob 157/12z, die aber von den Vorinstanzen ohnehin beachtet wurde. Die Revision legt nicht konkret dar, warum die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass schon die konkreten Klagebegehren nicht geeignet sind, eine entsprechende Nichtigkeit festzustellen, unvertretbar wären.
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00251.16D.0130.000 |
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