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immo aktuell 1, Februar 2023, Seite 49

Sozialpädagogisch betreutes Wohnen

immo aktuell 2023/6

§ 1 Abs 2 Z 1a MRG; § 863 ABGB; §§ 567, 569 ZPO

Für die Erfüllung der Voraussetzung des § 1 Abs 2 Z 1a MRG kommt es auf die Ausstattung und das Angebot des karitativen oder humanitären Vermieters an, die ihn in die Lage versetzen, das Wohnangebot mit sozialpädagogischen Betreuungsleistungen für den konkreten Mieter zu verbinden. Kommt dann das Betreuungsverhältnis aus in der Sphäre des Mieters liegenden Gründen faktisch nicht zustande oder erreicht es aus nicht vom Vermieter zu verantwortenden Gründen nicht oder nicht vollständig sein Ziel, steht dies der Annahme einer nicht in den Anwendungsbereich des MRG fallenden Vermietung iSd § 1 Abs 2 Z 1a MRG nicht entgegen.

Sachverhalt: [1] Die Klägerin ist eine kirchliche karitative Einrichtung, die Menschen in Not Krisenwohnungen zum Schutz vor Obdachlosigkeit anbietet. Dieses Krisenwohnprojekt ist dafür vorgesehen, dass man die Klienten zu anderen Wohnungsanbietern weitervermittelt, wobei auch eine sozialpädagogische Betreuung angeboten wird, welche unter anderem Gespräche und Vermittlungen iZm der Erlangung einer neuen Wohnung, einem neuen Arbeitsplatz und der Eingliederung in das Alltagsleben umfasst. Grundsätzlich beträgt die Wohndauer in einer Krisenwohnung sechs Monate; in di...

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