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Deliktische Haftung für einen Repräsentanten bei Schaffung einer Gefahrenquelle (Winterdienst)
immo aktuell 2023/5
§§ 1295 Abs 1, 1315, 1319a ABGB
Wer eine Gefahrenquelle schafft oder in seiner Sphäre bestehen lässt, muss die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden.
Eine juristische Person haftet im deliktischen Bereich für das schädigende Verhalten ihrer Dienstnehmer grundsätzlich nur in den engen Grenzen des § 1315 ABGB. Allerdings haftet eine juristische Person auch für das Fehlverhalten ihrer Organe und alle anderen Personen in eigenverantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion.
Sachverhalt: [1] Die Klägerin ist Mieterin in einer städtischen Wohnhausanlage und stürzte am Morgen des auf einer eisglatten Stelle im Kreuzungsbereich eines Gehwegs innerhalb dieser Anlage. S. 45Sie erlitt dabei einen doppelten Knöchelbruch. Die Beklagte war damals mit der Verrichtung des Winterdienstes beauftragt. Am Tag vor dem Unfall () schob W*, ein Mitarbeiter der Beklagten (im Folgenden nur: Mitarbeiter), frischen Schnee in eine (von einer Mauer begrenzte) Ecke des Kreuzungsbereichs, die auf einer leicht erhöhten Stelle lag, wobei sich auf der gegenüberliegenden abschüssigen Stelle ein Kanalgitter/Gully befand. Der an der erhöhten Stelle gelagerte Sc...