OGH 25.08.2005, 6Ob121/05w
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN ***** im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien eingetragenen A***** GmbH mit dem Sitz in M*****, infolge Rekurses des Geschäftsführers Erich L*****, vertreten durch Rechtsanwältepartnerschaft DDr. Gerald Fürst KEG in Mödling, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 28 R 50/05m-4, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom , GZ 71 Fr 570/05a-1, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Firmenbuchakt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, je eine vom Rekursgericht abzuverlangende Ausfertigung des Beschlusses des Rekursgerichts vom , GZ 28 R 50/05m-4, auch den Gesellschaftern Attila M*****, Valter M***** und Zsolt B***** und dem als Gesellschafter und Geschäftsführer gelöschten Marko S***** zuzustellen und den Akt nach Ablauf der diesen Personen offenstehenden Revisionsrekursfrist wieder vorzulegen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach bisheriger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt zwar Gesellschaftern im Firmenbuchverfahren - unabhängig von der Frage ihrer Rekurslegitimation - keine Parteistellung im Sinn einer Verfahrensbeteiligung zu, sofern nur die Gesellschaft unmittelbar betroffen ist wie etwa bei ihrer Löschung (6 Ob 183/01g). Das Bestehen der seit zu FN *****im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft als solche ist aber von den hier zu überprüfenden Entscheidungen nicht betroffen. Vielmehr wurde mit der amtswegigen Löschung des Gesellschafters (und Geschäftsführers) Marko S***** und der amtswegigen Wiederherstellung des Firmenbuchstands mit den Gesellschaftern Attila M*****, Valter M***** und Zsolt B***** im Ergebnis ein Gesellschafterwechsel herbeigeführt, wodurch in die Rechte der genannten Gesellschafter im Sinn des § 18 FBG unmittelbar eingegriffen wurde. Die Entscheidungen der Vorinstanzen berühren die eigene Stellung der Genannten als Gesellschafter, gilt doch nach § 78 Abs 1 GmbHG im Verhältnis zur Gesellschaft (nur) derjenige als Gesellschafter, der im Firmenbuch als solcher aufscheint (Burgstaller in Jabornegg, HGB § 18 FBG Rz 12; Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer FBG § 18 Rz 25 je mwN). Ihnen ist daher auch der Beschluss des Rekursgerichts als Betroffene im Sinn des § 21 Abs 1 FBG zuzustellen.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN ***** im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien eingetragenen A***** GmbH mit dem Sitz in M*****, über den Revisionsrekurs des Geschäftsführers Erich L*****, vertreten durch Rechtsanwältepartnerschaft DDr. Gerald Fürst KEG in Mödling, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 28 R 50/05m-4, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom , GZ 71 Fr 570/05a-1, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 15 Abs 2 FBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, weil sich die Vorinstanzen auf eine in einem Aktenvermerk festgehaltene Auskunft des einschreitenden Notars stützen konnten, dass sich „Marko S*****" bei ihm mit einem - unstrittig gefälschten - belgischen Reisepass der Serie EA 70... ausgewiesen hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Geschäftsanteils gemäß § 76 Abs 2 GmbHG notariatsaktspflichtig. Daher sind formfreie Einigungen über die Abtretung eines Geschäftsanteils unwirksam (RIS-Justiz RS0059900). Das Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG bezweckt insbesondere auch die Sicherstellung, dass die Identität der jeweiligen Gesellschafter festgestellt werden kann (5 Ob 41/01t; 7 Ob 287/03m; 7 Ob 110/04h). Der Rechtsmittelwerber vermag nicht aufzuzeigen, wie nun nachträglich die Identität seines Vertragspartners, dessen wahrer Name unbekannt ist und der - trotz Meldeanfrage - postalisch nicht erreichbar ist, ermittelt werden sollte.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00121.05W.0825.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAD-46942