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Maklerprovision, Verdienstlichkeit und Vorkaufsrecht
immo aktuell 2023/4
§ 881 Abs 2 ABGB; §§ 1072, 1077 ABGB; § 15 MaklerG
Sachverhalt: [1] Die Klägerin ist Immobilienmaklerin. Die Eigentümerin einer Liegenschaft, auf der zugunsten der Beklagten ein Vorkaufsrecht einverleibt war, beauftragte die Klägerin mit der Verwertung ihrer Liegenschaft, diese machte eine Käuferin namhaft. Am schlossen die Eigentümerin und diese Käuferin einen – durch die Nichtausübung des Vorkaufsrechts der Beklagten aufschiebend bedingten – Kaufvertrag über die Liegenschaft zum Preis von 42.960.000 €. Die Beklagte nahm ihr Vorkaufsrecht wahr und trat am durch Abschluss eines eigenen Kaufvertrags mit der Eigentümerin in den Vorkaufsfall ein. Sowohl der Kaufvertrag vom als auch der vom enthält in seinem Pkt 11.3. folgende Klausel: „Der Käufer verpflichtet sich weiters, die käuferseitige Provision des Maklers Ö* GmbH in Höhe von 204.875 € zuzüglich USt zu bezahlen. Die Regelung in diesem Pkt 11.3. stellt einen echten Vertrag zugunsten des genannten Maklers als Dritter dar.“
[2] Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung der Provision gem Pkt 11.3. des Kaufvertrags iHv 245.850 € sA.
[3] Die Beklagte wendete zusammengefasst ein, der Kaufvertrag vom sei nach wirksamer Ausübung des ...