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Neues zum Vorrang der Realteilung
Begehrt ein Miteigentümer die Teilung der gemeinschaftlichen Sache, so kommt es vorrangig zur Naturalteilung. Führt diese aber zu einem wesentlichen Wertverlust, ist die Sache zu versteigern und ihr Erlös aufzuteilen. Der OGH hat nunmehr neue Richtlinien für die Berechnung der relevanten Wertminderung aufgestellt. Diese sollen kritisch hinterfragt werden.
1. Grundsätzliches zur Teilungsklage
Miteigentum begründet zwischen den Teilhabern eine Rechtsgemeinschaft und damit eine Art von Dauerschuldverhältnis. Wegen des hohen Konfliktpotenzials muss ein solches zwingend auch einer Auflösung zugänglich sein. Daher räumt § 830 ABGB jedem Miteigentümer das unbedingte Recht ein, die Miteigentumsgemeinschaft durch Teilungsklage aufzuheben. Die Teilungsklage bewirkt die Auflösung der Gemeinschaft durch Realteilung (Naturalteilung) oder Zivilteilung. Jeder Teilhaber kann also ohne Angabe von Gründen erwirken, dass das Gemeinschaftsgut entweder feilgeboten und der Erlös aufgeteilt wird oder dass die Sache real (möglich auch durch Wohnungseigentumsbegründung) geteilt wird und somit jedem sein eigener realer Anteil am früheren Gemeinschaftsgut erhalten bleibt.
Grundsätzlich genießt die Naturalteilung Vorrang ...