OGH vom 27.01.2021, 7Ob199/20w

OGH vom 27.01.2021, 7Ob199/20w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Hon.Prof. Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person E***** L*****, geboren ***** 1937, *****, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dr. Roland Menschick, Rechtsanwalt in Eferding, wegen Akteneinsicht über den Revisionsrekurs des Sohnes der betroffenen Person Mag. N***** L*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom , GZ 21 R 192/20i61, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Der Schriftsatz des Sohnes der betroffenen Person vom und die damit vorgelegte Sachverhaltsdarstellung werden zurückgewiesen.

2.) Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift zu; weitere Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (RS0041666). Dies gilt auch in Außerstreitverfahren (RS0007007).

2. Gemäß § 141 Abs 1 Satz 1 AußStrG dürfen Auskünfte über Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betroffenen Person sowie Informationen zu deren Gesundheitszustand (RS0116925) nur dieser und ihrem gesetzlichen Vertreter erteilt werden. Damit wird auch die Frage der Akteneinsicht geregelt (RS0117566; vgl 4 Ob 238/17d mwN). Daraus folgt, dass Dritte kein Recht auf Akteneinsicht in den Erwachsenenschutzakt haben, selbst wenn sie ein berechtigtes (rechtliches) Interesse daran geltend machen können (vgl 7 Ob 211/20k mwN).

3. Der Revisionsrekurswerber führt ins Treffen, er sei nicht „Dritter“, sondern Sohn der betroffenen Person und selbst Partei, der Akteneinsicht zustehe.

4.1. Volljährigen Kindern einer betroffenen Person steht nach § 127 Abs 3 AußStrG gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters der Rekurs zu. Die Rechtsmittellegitimation Angehöriger beschränkt sich im Wesentlichen auf das Vorbringen, die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters sei nicht im Einklang mit § 274 ABGB erfolgt, weil sich das Gericht über die dort vorgesehene hierarchische Ordnung der auszuwählenden Personen hinweggesetzt und nicht die am Besten geeignete Person bestellt habe (vgl 6 Ob 70/19s mwN; 1 Ob 72/20z = RS0124570 [T2]; 1 Ob 147/20d); dass überhaupt ein Erwachsenenvertreter bestellt oder mit welchem Wirkungsbereich dieser betraut wurde, kann von Angehörigen nicht (erfolgreich) angefochten werden (7 Ob 136/19d mwN). Daher kann es auch nicht über die Behauptung, das Gericht und der Erwachsenenvertreter würden ihre Stellung missbrauchen, zu einer Parteistellung Dritter kommen (RS0006229 [T28]; 10 Ob 66/17d; vgl RS0006610 [T4, T 14]; 6 Ob 136/20y).

4.2. Nachdem sich der Revisionsrekurswerber zuvor durch Erstattung mehrerer Schriftsätze am Verfahren beteiligt und vom Erstgericht auch persönlich gehört worden war, fasste dieses am einen Beschluss, mit dem für die betroffene Person ein Rechtsanwalt als gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wurde. Dieser Beschluss erwuchs bereits vor Stellung des Antrags auf Akteneinsicht in Rechtskraft (vgl 7 Ob 155/20z), sodass für den Sohn aus der oben dargelegten eingeschränkten Parteistellung nichts zu gewinnen ist.

[6] 5. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00199.20W.0127.000

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