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iFamZ 2, April 2021, Seite 107

Keine Akteneinsicht von Angehörigen mit eingeschränkter Rechtsmittellegitimation nach Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses

iFamZ 2021/69

§§ 127 Abs 3, 141 Abs 1 Satz 1 AußStrG

Volljährigen Kindern einer betroffenen Person steht nach § 127 Abs 3 AußStrG gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters der Rekurs zu. Nach Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses lässt sich aus der eingeschränkten Parteistellung kein Recht auf Akteneinsicht ableiten.

(…) [3] 3. Der Revisionsrekurswerber führt ins Treffen, er sei nicht „Dritter“, sondern Sohn der betroffenen Person und selbst Partei, der Akteneinsicht zustehe.

[4] 4.1. Volljährigen Kindern einer betroffenen Person steht nach § 127 Abs 3 AußStrG gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters der Rekurs zu. Die Rechtsmittellegitimation Angehöriger beschränkt sich im Wesentlichen auf das Vorbringen, die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters sei nicht im Einklang mit § 274 ABGB erfolgt, weil sich das Gericht über die dort vorgesehene hierarchische Ordnung der auszuwählenden Personen hinweggesetzt und nicht die am besten geeignete Person bestellt habe (vgl 6 Ob 70/19s mwN; 1 Ob 72/20z = RIS-Justiz RS0124570 [T2]; 1 Ob 147/20d);...

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