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Kein Akteneinsichtsrecht Dritter, selbst wenn sie ein berechtigtes rechtliches Interesse haben
iFamZ 2021/70
Gem § 141 Abs 1 Satz 1 AußStrG dürfen Auskünfte über Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betroffenen Person sowie Informationen zu deren Gesundheitszustand nur dieser und ihrem gesetzlichen Vertreter erteilt werden. Damit wird auch die Frage der Akteneinsicht geregelt. Daraus folgt, dass Dritte kein Recht auf Akteneinsicht in den Erwachsenenschutzakt haben, selbst wenn sie ein berechtigtes (rechtliches) Interesse daran geltend machen können.