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Immobilien und Umgründungen
Teil 7: Art VI UmgrStG – Spaltung
Im Rahmen des UmgrStG können bei Rechtsformänderungen ertragsteuerliche Folgen zumeist hintangehalten werden. Neben allgemeinen Hinweisen zu den einzelnen Artikeln des UmgrStG werden in dieser Serie die Besonderheiten iZm der Besteuerung von involvierten Immobilien behandelt. Dieser – letzte – Beitrag beschäftigt sich mit der Spaltung iSd Art VI UmgrStG.
1. Art VI UmgrStG – Spaltung
Eine „Spaltung“ iSd UmgrStG tritt in verschiedenen Erscheinungsformen auf; jedoch ist ihnen allen gemein, dass
eine Körperschaft Vermögen auf eine (oder mehrere) andere Körperschaft überträgt und
die Gesellschafter der spaltenden Körperschaft als Gegenleistung Anteile an der übernehmenden Körperschaft erhalten (es kann allerdings eine Anteilsgewährung im Konzern unterbleiben – vgl § 224 AktG [„Verschmelzung ohne Anteilsgewährung“]).
Je nachdem, ob die spaltende Körperschaft ihr gesamtes Vermögen überträgt und untergeht oder nur einen Teil des Vermögens und somit weiterbesteht, unterscheidet man zwischen Auf- und Abspaltung.
Hinsichtlich der rechtlichen Grundlage ist auch zwischen der „Handelsspaltung“ auf Grundlage des SpaltG und §§ 32 ff UmgrStG sowie der „Steuerspaltung“ auf Grundlage des allgemeinen Gesellschaftsrechts (§§ 38a ff UmgrStG) zu unterscheiden.
Hinweisen möchte ich gleich zu Beg...