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Zur Erhaltungspflicht bei Parkwippen
immo aktuell 2020/17
Bei Parkwippen fallen die Stellflächen – abgesehen von Anwendungsfällen des § 28 Abs 1 Z 1 WEG – in die Erhaltungspflicht des jeweiligen Wohnungseigentümers, während der Wippmechanismus als allgemeiner Teil von der Eigentümergemeinschaft zu erhalten ist.
Rechtliche Beurteilung: In diesem Verfahren auf Überprüfung der Abrechnung nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG iVm § 20 Abs 3, 34 WEG ist – soweit für das Revisionsrekursverfahren von Relevanz – strittig, ob der Austausch der Fahrbleche bei den Stapelparkanlagen iSd § 2 Abs 2 WEG zur ordentlichen Verwaltung zählt und die Erstantragsgegnerin als Verwalterin die dafür aufgelaufenen Kosten daher zu Recht in die Jahresabrechnung aufgenommen hat.
Bei Stapelparkanlagen iSd § 2 Abs 2 WEG bildet die technische Vorrichtung zum Erreichen der Stellflächen einen allgemeinen Teil der Liegenschaft, weil der von der Stellfläche zu trennende Wippmechanismus – also alle von den reinen Stellflächen zu unterscheidenden Teile der Anlage – mehr als einem Wohnungseigentumsobjekt dient und keine ausschließliche Benützung zulässt. Die Stellflächen der Parkwippen fallen daher grundsätzlich (sofern nicht die Voraussetzungen nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG vorliegen) in die Erhaltungspflicht des jeweils betroffenen Wohnungseigentümers, während d...