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immo aktuell 2, April 2020, Seite 113

Zusätzliche Klimaanlage für Büroräumlichkeiten

immo aktuell 2020/16

§ 16 Abs 2 Z 2 WEG

Für die Genehmigungsfähigkeit einer Änderung nach § 16 Abs 2 WEG ist (auch) das konkrete Ausmaß der Inanspruchnahme allgemeiner Liegenschaftsteile und deren Verhältnismäßigkeit zur Wichtigkeit des Interesses des änderungswilligen Wohnungseigentümers ein Beurteilungskriterium (hier: Schaffung akzeptabler Arbeitsbedingungen für ArbeitnehmerInnen und/oder Einhaltung von ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften).

Rechtliche Beurteilung: […] Für das Vorliegen eines wichtigen Interesses kommt es besonders darauf an, ob die beabsichtigte Änderung dem S. 114Wohnungseigentümer eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts ermöglichen soll (5 Ob 169/18s mwN; RIS-Justiz RS0083341 [T18]; RS0083345 [T16]). Zweckmäßigkeitserwägungen und eine Steigerung des Verkehrswerts des Objekts genügen hingegen für die Annahme eines wichtigen Interesses in der Regel nicht (RS0083341 [T2, T 4]; RS0083345 [T1]; RS0110977).

Die Antragstellerin plant zusätzlich zu einer bereits bestehenden Klimaanlage die Montage von Split-Klimageräten an der Fassade des Lichthofs. Die bereits im Innenhof montierten älteren Klimaboxen, welche die hofseitig gelegenen Büroräumlichkeiten kühlen, und die in...

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