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Die gemeinnützige Verwaltungsvereinigung neu
Ein Appell an kleine und sehr kleine gemeinnützige Bauvereinigungen
Nur noch bis haben kleinere gemeinnützige Bauvereinigungen (GBV) die Möglichkeit, sich in Zukunft als gemeinnützige Verwaltungsvereinigungen (GVV) zu „konstituieren“. Damit verbunden sind vor allem ein Entfall der gesetzlichen Baupflicht und eine Beschränkung des Geschäftskreises auf die Bewirtschaftung des Bestands. Andreas Sommer behandelt die rechtlichen Voraussetzungen und Konsequenzen.
1. WGG-Novelle 2019
Mit der am in Kraft getretenen Novelle zum Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) erfolgten ua
einerseits eine im Wesentlichen bloß formale Adaption des § 39 Abs 3 WGG sowie
andererseits dessen materielles „Wiederaufleben“ in Form einer ergänzenden, anknüpfend an die (historische) lex cit, Neuregelung in Form eines § 39 Abs 3a WGG.
Laut Initiativantrag soll es damit – wegen der (oftmals weniger geeigneten, internen) Unternehmensstrukturen, aber auch aufgrund gestiegener Anforderungen an die Abwicklung von Bauvorhaben sowie aufgrund des zum Teil fehlenden Zugangs zum Grundstücksmarkt – (sehr) kleinen GBV befristet ermöglicht werden, sich künftighin als sogenannte „Verwaltungsvereinigungen“ – ohne gesetzliche Baupflicht – zu erklären. Damit einher geht allerdings auch eine verringerte Möglichkeit zur Eigenkapitalbildung, insbesondere im Hinblick ...