Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ein Lächeln kann helfen
Liebe Leserinnen und Leser,
COVID-19 hat derzeit die Welt fest im Griff. Bisher waren Pandemien in fernen Ländern konzentriert und lediglich aus den Medien bekannt. In Österreich hat sich ab Freitag, dem 13. März dieses Jahres, das Leben für jeden Einzelnen verändert. Sicherheiten, in denen wir uns bisher gewogen haben, haben nunmehr ihre Selbstverständlichkeit verloren, und bisher für selbstverständlich Gehaltenes ist nunmehr nicht mehr gegeben. Prioritäten des täglichen Lebens haben sich verschoben, ein Spagat zwischen Homeoffice, Unterricht der Kinder, Versorgung Angehöriger und der Stunde Bewegung für sich rundet den neuen Alltag ab. Es darf aber auch nicht vergessen werden, dass diese Krise nicht nur einen Kampf ums eigene gesundheitliche Überleben oder das eines lieben Mitmenschen bedeutet, sondern auch wirtschaftliche Existenzen bedroht sind.
Wohnrechtlich hat diese neue Lebensphase eine Bestimmung des ABGB, den § 1104, der noch aus der Feder von Franz von Zeiller stammt, in das Bewusstsein von Bestandnehmern und Bestandgebern gerückt.
In seinem Kommentar über das allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch für die gesamten deutschen Erbländer der österreichischen Monarchie aus dem Jahr 181...