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GesRZ 2, April 2022, Seite 93

Zur Legitimation einer Privatstiftung im Verfahren nach § 811 ABGB

§ 76 Abs 2 GmbHG

§ 811 ABGB

§ 33 NO

§ 153 Abs 1, § 173 Abs 1 und § 183 Abs 3 AußStrG

1. Gläubiger iSd § 811 ABGB ist jeder, der gegen den Nachlass Rechte geltend machen will; einer Anspruchsbescheinigung bedarf es nicht.

2. Die Behauptung einer Privatstiftung, sie habe gegen die Verlassenschaft einen Anspruch auf Nachholung eines formgültigen Abtretungsvertrages betreffend einen an sie seinerzeit vom Erblasser mit formungültigem Abtretungsvertrag abgetretenen Geschäftsanteil an einer GmbH, reicht für ihre Stellung als Verlassenschaftsgläubigerin gem § 811 ABGB (aF) aus. Sie kann daher die Bestellung eines Kurators für die Verlassenschaft beantragen; ihr kommen in diesem Umfang Parteistellung und Rechtsmittellegitimation zu.

3. Die Bestellung eines Kurators gem § 811 ABGB für eine bestimmte Angelegenheit ist gegenüber der Bestellung eines Verlassenschaftskurators ein bloßes minus.

(LGZ Graz 4 R 92/20h; BG Graz-Ost 246 A 1124/12p)

[1] Der ... 2012 verstorbene Erblasser hinterlässt seine Ehefrau (im Folgenden: Witwe) sowie drei Kinder (zwei Söhne, eine Tochter). Er hatte die Witwe mit Testament vom zur Alleinerbin eingesetzt. Dieser wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom der überschuldete Nachlass an Zahlu...

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