OGH vom 17.12.2010, 6Ob244/10s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers T***** L*****, vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Antragsgegnerin Z***** Privatstiftung, FN *****, mit dem Sitz in *****, vertreten durch Mag. Slavica Vanovac, Rechtsanwältin in Graz, wegen Aufhebung eines Beschlusses des Vorstands, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom , GZ 4 R 102/10t 15, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 16 Nc 1/10h 11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin binnen 14 Tagen die mit 1.959,48 EUR (darin 326,58 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die im Firmenbuch des Erstgerichts eingetragene Z***** Privatstiftung wurde mit Stiftungsurkunde (Stiftungserklärung) vom errichtet. Die in der Stiftungsurkunde vorgesehene Stiftungszusatzurkunde (Punkt 1. II.) wurde auch am errichtet. Die am in den Punkten 4., 9. und 12. geänderte Stiftungsurkunde enthält folgende hier wesentliche Bestimmungen:
„ Viertens .: Stiftungszweck
Der Zweck der Stiftung ist:
a) die Unterstützung beziehungsweise die Verfolgung und Verwirklichung sozialdemokratischer Ideale und Zielsetzungen in allen Bereichen des Lebens auf steirischer Lebensebene sowie auf nationaler , inter und supranationaler Ebene, insbesondere aber im politischen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Leben und damit die Verwirklichung und Gestaltung einer, auf den Werten und ethischen Prinzipien der Sozialdemokratie beruhenden politischen und gesellschaftlichen Ordnung auf steirischer Landesebene sowie auf nationaler , inter und supranationaler Ebene;
Begünstigte sind all jene Personen, Personengruppen und Institutionen, deren Wesen und Wirken auf Verwirklichung der vorgenannten Zielsetzung der Schaffung und Gestaltung einer auf den Werten und ethischen Prinzipien der Sozialdemokratie beruhenden Gesellschaftsordnung gerichtet ist sowie die Stifter selbst.
Die nähere Bestimmung der Begünstigten erfolgt in der Stiftungszusatzurkunde.
[…]
d) die Zuwendung des Vermögens an die Letztbegünstigten im Falle der Auflösung der Stiftung.
Sechstens : Begünstigte
I.) Die Begünstigten und die Art und Höhe der Zuwendungen an diese werden vom Stiftungsvorstand mit Zustimmung des Beirates und nach Maßgabe der, in der Stiftungszusatzurkunde diesbezüglich getroffenen näheren Regelungen bestimmt.
II.) Den Begünstigten steht kein Rechtsanspruch, wohl aber ein Anwartschaftsrecht auf Zuwendungen durch die Stiftung zu.
[...]
Achtens : Stiftungsvorstand und Vertretungsbefugnis
I.) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Der Vorstand verwaltet die Stiftung, sorgt für die Erfüllung des Stiftungszweckes, vertritt die Stiftung nach außen und bestimmt im Sinne des Punktes Sechstens die Begünstigten und Letztbegünstigten nach den Bestimmungen der Stiftungs und der Stiftungszusatzurkunde.
[…]
Vierzehntens : Schiedsgericht
I.) Allfällige Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus allen Verhältnissen der Stiftung, insbesondere zwischen Mitgliedern von Stiftungsorganen mit dem Organ, mit anderen Organen und mit der Stiftung selbst, weiters Streitigkeiten zwischen der Stiftung, deren Organen, den Stiftern und den Begünstigten (oder mit Personen, die behaupten, begünstigt zu sein), sind unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte (soweit nicht deren Zuständigkeit im Einzelfall zwingend gegeben wäre) durch ein dreiköpfiges Schiedsgericht zu entscheiden, welches am Sitz der Stiftung tagt.
Bedingung für den Empfang jeglicher Zuwendungen aus der Stiftung ist daher die Annahme dieser Schiedsvereinbarung und die Unterwerfung unter die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes.
[...]“
Am hat der gesamte Vorstand der Stiftung Dr. L***** S***** (Vorsitzender), Dkfm. G***** R***** und Mag. M***** S***** einstimmig den Beschluss gefasst, die Stiftung aufzulösen und das Vermögen der Stiftung nach Ablauf der Sperrfrist des § 36 Abs 2 PSG iVm § 213 AktienG auf eine gemeinnützige, im Zeitpunkt der Übertragung im Alleineigentum der S***** stehende Kapitalgesellschaft zu übertragen. Auflösungsgründe sind in dem Beschluss nicht angeführt.
Mit dem erhobenen Antrag begehrt der Antragsteller die ersatzlose Aufhebung des Vorstandsbeschlusses vom gemäß § 35 Abs 4 PSG. Die Auflösung der Stiftung sei rechtswidrig erfolgt, weil ein Auflösungsgrund nicht vorliege und der Vorstand nicht gesetzeskonform besetzt gewesen sei. Die weite Definition des Begünstigtenkreises in der Stiftungsurkunde mache den Antragsteller zu einem potentiell Begünstigten. Er bemühe sich insbesondere im Rahmen seiner Tätigkeit als freier Journalist im Sinne der Stiftungsurkunde um die Verwirklichung der Schaffung und Gestaltung einer auf den Werten und ethischen Prinzipien der Sozialdemokratie beruhenden Gesellschaftsordnung. Ohne den Auflösungsbeschluss des Vorstands hätte er jedenfalls eine Zuwendung aus dem Vermögen der Stiftung zu erwarten gehabt. Mit Auflösung der Stiftung könne er als potentiell Begünstigter Zuwendungen der Privatstiftung als aktueller Begünstigter nicht mehr erwarten, weshalb ihm auch ein konkretes rechtliches Interesse an der Aufhebung des Auflösungsbeschlusses zukomme. Aus dem Verweis auf Begünstigte und Letztbegünstigte in § 35 Abs 3 PSG, somit auf alle möglichen zeitlichen Stadien, ergebe sich, dass auch potentiell Begünstigte antragslegitimiert seien. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sei zwingend gegeben. Die Schiedsklausel beziehe sich nur auf aktuell Begünstigte.
Das Erstgericht wies den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, im Falle der Auflösung der Stiftung durch einstimmigen Vorstandsbeschluss könne jeder Begünstigte oder Letztbegünstigte die gerichtliche Aufhebung des Beschlusses beantragen, wenn ein Auflösungsgrund nicht vorliege. Als Begünstigter oder Letztbegünstigter gelte aber nur jemand, der als solcher individualisiert oder zumindest individualisierbar sei. Gemäß Punkt Achtens I.) in Verbindung mit Punkt Sechstens I.) der Stiftungserklärung bestimme der Vorstand die Begünstigten und Letztbegünstigten. Da der Antragsteller gar nicht behaupte, als Begünstigter oder Letztbegünstigter bestimmt worden zu sein, komme ihm ein Antragsrecht nach § 35 Abs 4 PSG nicht zu.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Allein der Umstand, dass der Antragsteller dem in der Stiftungsurkunde nur allgemein umschriebenen Begünstigtenkreis angehöre, mache ihn noch nicht zum potentiellen Begünstigten. Ob ein potentiell Begünstigter legitimiert sei, gemäß § 35 Abs 4 PSG die Aufhebung des Auflösungsbeschlusses des Stiftungsvorstands zu beantragen, müsse im vorliegenden Fall daher nicht geprüft werden.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil der Frage, ob ein dem in der Stiftungsurkunde allgemein umschriebenen Begünstigtenkreis Angehörender potentiell Begünstigter und als solcher iSd § 35 Abs 4 PSG antragslegitimiert sei, über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme und eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu fehle.
Rechtliche Beurteilung
Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
1. Begünstigte können gemäß § 35 Abs 4 PSG die Aufhebung eines vom Stiftungsvorstand zu Unrecht gefassten Auflösungsbeschlusses verlangen.
2.1. Gemäß § 5 PSG ist Begünstigter der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle (§ 9 Abs 1 Z 3 PSG), sonst vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt worden ist. Voraussetzung für das Vorliegen einer aktuellen Begünstigtenstellung ist, dass der Begünstigte in der Stiftungserklärung konkret (oder zumindest bestimmbar) bezeichnet ist ( Arnold , PSG 2 § 5 Rz 26). Diesfalls entsteht die Begünstigtenstellung bereits mit Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch.
2.2. Bloß potentiell Begünstigte haben lediglich ein Anwartschaftsrecht auf Erlangung der Begünstigtenstellung ( Arnold , PSG 2 § 5 Rz 26; 6 Ob 180/04w SZ 2004/177 ua), sind aber noch nicht Begünstigte im Sinne des PSG, sodass ihnen auch die Begünstigtenrechte nicht zukommen, soweit die Stiftungserklärung ihnen nicht ausnahmsweise Rechte einräumt ( Arnold aaO).
2.3. Kalss/Zollner (Die gesetzlichen Rechte der Begünstigten, GesRZ 2008, 125 [133]) weisen darauf hin, dass sich auch innerhalb der Gruppe der bloß potentiell Begünstigten verschiedene Ausformungen unterscheiden ließen. Zum einen könnten die potentiell Begünstigen mit Eintritt des Umstands (oder mit Ablauf einer bestimmten Befristung) über einen klagbaren Anspruch auf Zuwendung verfügen. Zum anderen gebe es Konstellationen, bei denen die Zuwendung der Privatstiftung von einer positiven Entscheidung des dazu berufenen Organs abhängig sein könne. Auch gebe es die Möglichkeit einer nur einmaligen Zuwendung. Nicht hinreichend konkretisierten potentiell Begünstigten stehe „jedenfalls“ ein Auskunftsanspruch nach § 30 Abs 1 PSG nicht zu. Derartige Begünstigte würden weder vom Gesetzeswortlaut erfasst, noch bestehe Bedarf, das Informationsrecht auf sie auszudehnen, weil diesem Begünstigtentyp regelmäßig schon das Kontrollinteresse fehle. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, dass die operative Tätigkeit der Privatstiftung durch eine Vielzahl von Auskunftsbegehren lahmgelegt werden könnte.
2.4. Demgegenüber soll nach Kalss/Zollner (aaO 137) auch potentiell Begünstigten das Recht zustehen, den Auflösungsbeschluss des Vorstands zu bekämpfen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn aktuell Begünstigte sowie Begünstigte mit einem klagbaren Anspruch fehlen. Als Begründung führen Kalss/Zollner die ansonsten entstehenden Kontrolldefizite an. Außerdem halten sie eine Ausdehnung der Antragsbefugnis auf sonstige potentiell Begünstigte für „überlegenswert“, weil die Auflösung einerseits einen endgültigen Akt darstelle, andererseits die Gefahr einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme wegen der zwingenden Zuständigkeit des Gerichts nicht so groß und überhaupt eine Behinderung der Stiftungstätigkeit überhaupt ausgeschlossen erscheine.
2.5. Nach Arnold (PSG 2 § 35 Rz 19) seien nach § 35 Abs 4 PSG ausnahmsweise auch potentiell Begünstigte antragslegitimiert. Dies leitet Arnold aus dem Umstand ab, dass § 35 Abs 3 PSG durch den gleichzeitigen Verweis auf Begünstigte und Letztbegünstigte auf alle möglichen zeitlichen Stadien verweise.
2.6. G. Kodek/Zollner (Rechtsschutz der Begünstigten, PSR 2009, 4 [6]) beschränken sich insoweit auf die Wiedergabe des Meinungsstands, verweisen jedoch auf die restriktivere Judikatur des Obersten Gerichtshofs zum Auskunftsanspruch (6 Ob 101/09k).
2.7. Zum Auskunftsanspruch des § 30 PSG hat der Oberste Gerichtshof bereits in zwei Entscheidungen ausgesprochen, dass Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt oder befristet ist, noch nicht Begünstigte iSd § 5 PSG sind und daher keinen Auskunftsanspruch haben (6 Ob 180/04w = SZ 2004/177; 6 Ob 101/09k). Die gegenteilige Auffassung von Hofmann (Der Auskunftsanspruch des Begünstigten einer Privatstiftung GesRZ 2006, 17 [22 ff]) und von Kalss/Zollner (aaO 134) hat der Oberste Gerichtshof ausdrücklich abgelehnt. Das von Kalss/Zollner hervorgehobene Kontrolldefizit biete in Anbetracht der engen Ausgestaltung der Kontrollrechte im österreichischen Recht keine Grundlage, vom klaren Gesetzeswortlaut abzuweichen.
3.1. Diese Überlegungen lassen sich jedoch nicht ohne weiteres auf den hier zu beurteilenden Fall der Antragslegitimation nach § 35 Abs 3 und 4 PSG übertragen. Hier ist auf die Beobachtung Arnolds (PSG² § 35 Rz 19) zu verweisen, dass § 35 Abs 3 PSG durch die gleichzeitige Nennung der Begünstigten und der Letztbegünstigten alle möglichen zeitlichen Stadien der Privatstiftung im Auge hat.
3.2. Im vorliegenden Fall ist wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben die Umschreibung des Kreises der Begünstigten in der Stiftungserklärung in hohem Maße unbestimmt. Der Antragsteller behauptet selbst auch nur, von dieser abstrakten Umschreibung des Kreises möglicher Begünstigter erfasst und insoweit potentiell Begünstigter zu sein. Damit verfügt der Antragsteller im vorliegenden Verfahren über eine extrem schwach ausgestaltete materiell rechtliche Position.
3.3. Den Überlegungen von Kalss/Zollner (aaO 137), wonach die Ausdehnung der Antragslegitimation nach § 35 Abs 3 und 4 PSG auf sonstige potentiell Begünstigte „überlegenswert“ sei, weil die Auflösung einerseits einen endgültigen Akt darstelle, andererseits die Gefahr einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme wegen der zwingenden Zuständigkeit des Gerichts nicht so groß und eine Behinderung der Stiftungstätigkeit überhaupt ausgeschlossen erscheine, kann nicht gefolgt werden. Zunächst räumen Kalss/Zollner (aaO 134) in anderem Zusammenhang, nämlich bei Behandlung des Informationsrechts, ein, dass nicht hinreichend konkretisierte Begünstigte nicht vom Wortlaut des § 5 iVm § 30 Abs 1 PSG erfasst seien. Dies muss in gleicher Weise für § 35 PSG gelten. Warum nur wegen der Zuständigkeit des Gerichts die Gefahr einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme geringer sein soll als beim Informationsrecht, ist nicht ersichtlich. So könnte gerade bei den von Kalss/Zollner als „klassische Allgemeinwohl Stiftungen“ bezeichneten Privatstiftungen jeder, auf den die notwendigerweise allgemein gehaltene Umschreibung des Kreises der potentiell Begünstigten zutrifft, etwa unter Behauptung eines Auflösungsgrundes die gerichtliche Auflösung beantragen. Die Stiftung müsste sich dann im Außerstreitverfahren gegen derartige Anträge zur Wehr setzen. Auch darin kann eine Behinderung der Stiftungstätigkeit liegen.
3.4. Auch ein mögliches Kontrolldefizit ist kein ausreichendes Argument für eine Antragslegitimation bloß potentiell Begünstigter. Das PSG begegnet den sich aus dem Fehlen von Eigentümern ergebenden Kontrolldefiziten durch die zwingende Mehrgliedrigkeit des Stiftungsvorstands, das Institut des Stiftungsprüfers und die amtswegige Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts. Gerade das Fehlen eines Aufhebungsgrundes kann vom Firmenbuchgericht von Amts wegen aufgegriffen werden, wobei diesbezügliche Erhebungen allerdings nur erforderlich sind, wenn Bedenken bestehen ( G. Kodek/Zollner aaO 6 FN 16). Einer Ausweitung der Antragslegitimation auf nur sehr allgemein umschriebene potentiell Begünstigte bedarf es zur Vermeidung von Kontrolldefiziten daher nicht.
3.5. Dass die materiell schwächere Position derartiger Begünstigter auch auf deren verfahrensrechtliche Stellung durchschlägt, ist im PSG auch sonst zu beobachten (vgl G. Kodek/Zollner aaO). Die Formulierung des Art 6 der Stiftungserklärung bedeutet lediglich, dass allenfalls Zuwendungen an Personen wie den Antragsteller möglich wären. Jedenfalls in einer derartigen Konstellation, in der der Kreis der möglichen Begünstigten extrem weit und wenig konkret umschrieben ist, liegt noch keine eine Antragslegitimation iSd § 35 Abs 4 PSG verleihende Begünstigtenstellung vor. Die gegenteilige Auffassung würde im vorliegenden Fall zu einer noch dazu weitgehend unbefristeten (vgl dazu Arnold PSG 2 § 35 Rz 20) Popularklage führen. Zur allgemeinen Frage, ob in anderen Fällen, in denen potentiell Begünstigte konkreter umschrieben sind, diesen auch Antragslegitimation nach § 35 Abs 3 und 4 PSG zukommt, ist im vorliegenden Verfahren nicht abschließend Stellung zu nehmen.
5. Die Beschlüsse der Vorinstanzen erweisen sich daher als frei von Rechtsirrtum, sodass dem unbegründeten Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.
6. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 78 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG.