OGH vom 14.07.2011, 3Ob177/10s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei L*****.Com *****, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati, Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, gegen die verpflichtete Partei Jürgen H*****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts Partnerschaft in Wien, wegen 150.527,74 EUR sA, über die Rekurse der betreibenden Partei und der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom , GZ 23 R 104/10y 16, womit über die Rekurse der betreibenden Partei und der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom , GZ 10 E 5357/09v 10, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs der verpflichteten Partei wird nicht Folge gegeben.
Dem Rekurs der betreibenden Partei wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, dass es im ersten Absatz anstelle der Wortfolge „im eigenen Namen“ zu lauten hat: „anstelle des Stifters“.
Die Parteien haben die Kosten des Rekursverfahrens zweiter Instanz jeweils selbst zu tragen.
Der betreibenden Partei werden die Kosten für ihren Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss mit 2.269,44 EUR (darin 378,24 EUR USt) als weitere Exekutionskosten bestimmt.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der Verpflichtete ist Stifter der „H*****`schen Privatstiftung“. Zweck der Stiftung ist die Versorgung der Begünstigten durch eine einheitliche Erhaltung, Vermehrung und Sicherung des der Stiftung gewidmeten Vermögens. Die Verwendung der Stiftungsmittel erfolgt unter der Verantwortung des Stiftungsvorstands (§ 3 der Stiftungsurkunde). Die Begünstigten der Stiftung werden durch den Stifter bestimmt. Ihnen steht ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen nach Maßgabe des Stiftungszwecks zu (§ 14 der Stiftungsurkunde). § 15 der Stiftungsurkunde sieht vor, dass der Stifter unter einem eine Stiftungszusatzurkunde errichten kann (Punkt 1.) und der Stifter zu seinen Lebzeiten berechtigt ist, die Stiftungsurkunde in allen Belangen zu ändern, wofür er jedoch stets der Zustimmung des Sitftungsvorstands bedarf (Punkt 2.). Nach § 12 der Stiftungsurkunde besteht der Beirat der Stiftung aus zwei Mitgliedern (derzeit aus dem Stifter und seiner Schwester). Der Stifter hat auf Lebenszeit das Recht, jeweils ein Mitglied zu nominieren und ein solches abzuberufen (so auch § 18 letzter Absatz der Stiftungsurkunde). Nach § 12 der Stiftungszusatzurkunde in der Fassung vom kann deren Änderung ebenfalls nur mit Zustimmung des Vorstands erfolgen. Nach der derzeit geltenden Fassung der Stiftungszusatzurkunde ist die Schwester des Stifters als Begünstigte festgestellt.
Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden mit rechtskräftigem Beschluss vom , GZ 10 E 5357/09v 2, zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 150.527,74 EUR sA unter anderem die Exekution durch Pfändung der dem Verpflichteten als Stifter zustehenden Gesamtrechte, insbesondere des umfassenden Änderungsrechts sowie des dem Stifter zustehenden Rechts zur Bestimmung des Begünstigten, erließ gegenüber dem Verpflichteten das Gebot, sich jeder Verfügung über diese Rechte zu enthalten und der Stiftung gegenüber das Verbot, an den Verpflichteten zu leisten bzw dessen Verfügungen über gepfändete Rechte zu akzeptieren. Die Entscheidung über den Verwertungsantrag behielt sich das Erstgericht vor.
In der Tagsatzung vom zur Verhandlung über den Verwertungsantrag (§ 331 Abs 2 EO) präzisierte und erweiterte die Betreibende ihre Verwertungsanträge: Die betreibende Partei möge zur Bestellung des Verpflichteten zum Begünstigten der Privatstiftung (erster Hauptantrag) und zur Ausübung des Rechts zur Abberufung der derzeitigen Mitglieder des Beirats und zur Bestellung neuer Mitglieder (zweiter Hauptantrag) ermächtigt werden. Hilfsweise wird zum ersten Hauptantrag der Antrag gestellt § 14 der Stiftungsurkunde bzw § 2 der Stiftungszusatzurkunde dahin abzuändern, dass der Stifter (Verpflichtete) als alleiniger Begünstigter vorgesehen wird.
Das Erstgericht ermächtigte die Betreibende im eigenen Namen zur Bestellung des Verpflichteten als Begünstigten und wies das auf die Ermächtigung zur Abberufung der Mitglieder des Beirats der Stiftung und Bestellung neuer Beiratsmitglieder gerichtete Verwertungsmehrbegehren ab.
Die zweite Instanz gab den Rekursen beider Parteien Folge, hob den Beschluss des Erstgerichts auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Eine Befriedigung des Betreibenden sei solange zu ermöglichen, als noch keine vollständige Trennung und Verselbständigung des Stiftungs vom Stiftervermögen erfolgt sei. Der exekutive Zugriff auf das Änderungsrecht des Stifters werde daher auch bei einer Bindung an die Zustimmung des Vorstands solange möglich bleiben müssen, als dem Verpflichteten noch ein maßgeblicher Einfluss auf den Vorstand bzw dessen Willensbildung zukomme. Fraglich sei, anhand welcher Umstände dies im Rahmen des Verwertungsverfahrens geprüft werden könne und müsse, ob hiefür allein die Stiftungsurkunde oder auch die Stiftungszusatzurkunde maßgeblich sei und inwieweit faktische Einflussmöglichkeiten auf das zustimmungsberechtigte Organ miteinzubeziehen seien. Das Verfahren sei ergänzungsbedürftig, weil noch nicht beurteilt werden könne, ob der Zustimmungsvorbehalt eine so weitreichende Einschränkung des Änderungsrechts des Stifters bewirke, dass eine unabänderliche Trennung des Stiftungsvermögens vom Vermögen des Stifters vorliege. Zur Frage der Verwertbarkeit eines unter Vorbehalt der Zustimmung des Vorstands stehenden Änderungsrechts eines Stifters fehle Judikatur des Obersten Gerichtshofs, weswegen der Rekurs an diesen zulässig sei.
Gegen den Aufhebungsbeschluss richten sich die „Revisionsrekurse“ (richtig: Rekurse; die unrichtige Bezeichnung schadet nicht: RIS Justiz RS0036258 [T4 und T 6]). Die Betreibende beantragt die Stattgebung beider Verwertungsanträge, der Verpflichtete deren Abweisung. Die Rekurse sind zulässig. Teilweise berechtigt ist nur der Rekurs der Betreibenden.
Rechtliche Beurteilung
Zum Rekurs des Verpflichteten ist vorauszuschicken, dass der relevierte Rekursgrund der Aktenwidrigkeit geprüft wurde, aber nicht vorliegt (§ 78 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO). Im Folgenden können die Rekurse in einem behandelt werden.
I. Zur Verwertung der Gesamtrechte des Stifters:
1.) Die dem Stifter gegenüber einer Privatstiftung zustehenden Gesamtrechte unterliegen ungeachtet der Bestimmung des § 3 Abs 3 Privatstiftungsgesetz (PSG) der Exekution nach §§ 331 f EO, wenn er sich das Recht auf Widerruf vorbehielt und nach der Stiftungserklärung oder nach § 36 Abs 4 PSG zumindest zum Teil Letztbegünstigter ist, oder sich ein Änderungsrecht vorbehielt (RIS Justiz RS0120752). Solange sich ein Stifter Änderungs oder Widerrufsrechte vorbehält, ist das Prinzip der vollständigen Trennung der Stiftung vom Stifter nicht verwirklicht (RIS Justiz RS0115134 [T8] = 6 Ob 49/07k; 6 Ob 61/04w). Ein kumulativer Vorbehalt beider Gestaltungsrechte ist entgegen der Auffassung des Verpflichteten keine Voraussetzung für eine Exekution nach §§ 331 ff EO (3 Ob 217/05s = SZ 2006/66; 3 Ob 16/00h).
2.) Die Exekutionsbewilligung, die die Pfändung der Gesamtrechte des Verpflichteten als Stifter anordnete, ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Verpflichtete in seinem Rekurs Fragen der Pfändbarkeit von Stifterrechten anspricht, muss darauf nur soweit eingegangen werden, als es für die Frage der Verwertbarkeit noch von Bedeutung ist.
3.) Gegenstand der Exekutionsbewilligung sind die Gesamtrechte des Verpflichteten als Stifter, insbesondere sein Änderungsrecht und sein Recht, die Begünstigten zu bestimmen (§ 14 der Stiftungsurkunde). Das Änderungsrecht eines Stifters stellt jedenfalls ein Vermögensrecht dar, mag es auch zuerst entsprechend durch den Betreibenden veranlasster Rechtsgestaltungen bedürfen, bis er auf Vermögensrechte der Stiftung greifen kann. Eine Änderung der Stiftungserklärung dahin, den Stifter (wieder) zu begünstigen, schafft die Voraussetzung für die Begründung von verwertbaren Vermögensrechten des Stifters (3 Ob 217/05s). Die Ausübung des dem Stifter in der Stiftungsurkunde vorbehaltenen Rechts, den Begünstigten zu bestellen, dem dann ein Rechtsanspruch zukommt, begründet also auch ohne Änderung der Stiftungsurkunde verwertbare Vermögensrechte. Steht dem Begünstigten nämlich ein klagbarer Anspruch gegen die Stiftung zu, ist dieser zedierbar, verpfändbar und pfändbar ( Csoklich , Zugriff auf Vermögen der Privatstiftung durch Gläubiger der Stifter und Begünstigten, ÖBA 2008, 416 [424 ff]). Der Verpflichtete hält dem im Wesentlichen entgegen, durch die Bindung von Änderungen an die Zustimmung des Stiftungsvorstands, die ausschließlich der Absicherung der Begünstigten diene, sei eine vollständige Trennung des Stifters von seinem früheren Vermögen eingetreten, was der Verwertbarkeit der gepfändeten Rechte entgegenstehe. Sein Recht als Stifter, die Begünstigten zu bestellen, sei durch die Regelung in der Stiftungszusatzurkunde konsumiert. Dazu ist Folgendes auszuführen:
II. Zum Verhältnis Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde:
1.) In der Rechtsprechung und Lehre ist anerkannt, dass der Stifter das sich vorbehaltene Recht zur Änderung der Stiftungserklärung beschränken, beispielsweise von der Zustimmung des Vorstands oder des Beirats abhängig machen kann ( N. Arnold PSG 2 § 33 Rz 40, 76; Hochedlinger/Hasch , „Exekutionssichere“ Gestaltung von Stiftungserklärungen, RdW 2002/190, 194; Csoklich aaO 428;6 Ob 49/07k; 6 Ob 50/07g mw Literaturnachweisen). Das Privatstiftungsgesetz unterscheidet zwischen Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde und fasst beide unter dem Begriff Stiftungserklärung zusammen (§ 10 Abs 1 PSG). Jede Privatstiftung muss über eine Stiftungsurkunde verfügen, die den zwingenden Mindestinhalt einer Stiftungserklärung nach § 9 Abs 1 PSG aufzuweisen hat (§ 9 Abs 1 iVm § 10 Abs 2 erster Satz PSG). Die Stiftungsurkunde kann als Verfassung, die Stiftungszusatzurkunde als Ausführungsgesetz der Stiftung bezeichnet werden ( N. Arnold aaO § 10 Rz 7 mwN). Letztere ist dem Firmenbuchgericht nicht einmal vorzulegen, wie sich aus § 12 PSG ergibt (7 Ob 53/02y).
2.) Nach § 10 Abs 2 erster Satz PSG müssen nicht nur die zwingenden Angaben des § 9 Abs 1 PSG (beispielsweise nach der Z 3 die Bezeichnung des Begünstigten oder die Angabe einer Stelle, die den Begünstigten festzustellen hat) sondern auch die bloß fakultativen Angaben des § 9 Abs 2 Z 1 bis 8 PSG (beispielsweise die Regelung über die Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands) in der Stiftungsurkunde angeführt werden. Grundsätzlich besteht also kein Verhältnis von Überordnung und Unterordnung zwischen Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde. Dass letztere nur Ergänzungsfunktion hat ist schon durch die Bezeichnung „Zusatzurkunde“ indiziert. Wenn Regelungsgegenstände des § 9 Abs 1 und des Abs 2 Z 1 bis 8 PSG in die Stiftungszusatzurkunde aufgenommen werden, sind sie grundsätzlich unwirksam und unbeachtlich ( N. Arnold aaO § 10 Rz 8 f), jedenfalls muss dies für Regelungen der Stiftungszusatzurkunde gelten, die im Widerspruch zu denjenigen der Stiftungsurkunde stehen.
3.) Genau dies liegt hier in Ansehung der Begünstigtenregelung vor:
Während nach § 14 der Stiftungsurkunde der Stifter ohne jede Beschränkung den Begünstigten der Stiftung frei bestimmen kann (der Stifter hat nach seinem unstrittigen Vorbringen in § 2 der Stiftungszusatzurkunde seine Schwester als Begünstigte auf Lebenszeit festgestellt), bedarf nach der Neufassung der Stiftungszusatzurkunde in ihrem § 12 eine Änderung der Stiftungszusatzurkunde durch den Stifter „stets der Zustimmung des Stiftungsvorstands“. Diese Beschränkung des Rechts des Stifters auf Bestimmung des Begünstigten steht also im Gegensatz zum unbeschränkten Bestimmungsrecht nach § 14 der Stiftungsurkunde und ist nach den gegebenen Erläuterungen unwirksam. Da dieses Recht dem Stifter nach wie vor schon nach der gültigen Stiftungsurkunde unabhängig von einer nach § 15 der Stiftungsurkunde nur mit Zustimmung des Stiftungsvorstands möglichen Änderung der Stiftungsurkunde zusteht, liegen die Voraussetzungen für eine Verwertung von Rechten des Verpflichteten gegenüber der Privatstiftung vor.
Sowohl der Zweck der Stiftung (Versorgung der Begünstigten) als auch § 14 der Stiftungsurkunde lassen die Bestimmung von mehr als einem Begünstigten zu. Die Einsetzung des Stifters als weiteren Begünstigten bedeutet damit weder eine Änderung des Stiftungszwecks noch der Regeln über die Festsetzung der Begünstigten. Damit kann der Stifter nach dem objektiven Wortlaut der Stiftungsurkunde die Begünstigtenbestimmung vornehmen, ohne dass es hiezu einer allenfalls von der Zustimmung des Vorstands abhängigen Änderung der Stiftungsurkunde bedürfte. Davon ist der Verpflichtete in der Vergangenheit selbst ausgegangen, als er sich als Begünstigten abberief und seine Schwester zur Begünstigten bestimmte, ohne damit eine Änderung der Stiftungsurkunde zu verknüpfen. Der vom Verpflichteten unter Berufung auf die Stiftungszusatzurkunde vertretenen Auffassung, durch die darin enthaltene Bindung an die Zustimmung des Vorstands sei sein Recht als Stifter zur Begünstigtenbestimmung konsumiert, ist wie ausgeführt entgegenzuhalten, dass sich eine solche inhaltliche Beschränkung seines Änderungsrechts in der Stiftungsurkunde nicht findet und die in der Stiftungszusatzurkunde enthaltene Beschränkung aus den bereits dargelegten Überlegungen unbeachtlich ist.
4.) Die Bezeichnung des Begünstigten oder die Angabe einer Stelle, die den Begünstigten festzulegen hat, zählt zu den Mindestanforderungen der Stiftungserklärung, die in die Stiftungsurkunde aufzunehmen sind (§ 9 Abs 1 Z 3 iVm § 10 Abs 2 PSG). Will der Stifter den Begünstigten in der Stiftungsurkunde nicht (entweder konkret oder aufgrund von objektiv feststellbaren Tatsachen) individualisieren, muss er eine Stelle angeben ( Löffler in Doralt/Nowotny/Kalss , PrivatstiftungsG § 5 Rz 6). Der Stifter kann sich auch selbst als Stelle einsetzen, die den oder die Begünstigten festzustellen hat ( N. Arnold aaO § 5 Rz 30).
5.) Der Verpflichtete hat sich das Recht zur Begünstigtenbestimmung vorbehalten und ist damit Stelle iSd § 9 Abs 1 Z 3 PSG (vgl N. Arnold aaO § 5 Rz 32). Grundsätzlich entscheidet die Stelle innerhalb des Stiftungszwecks in freiem Ermessen ( Löffler aaO). Aus dem Umstand, dass auch eine vom Stifter verschiedene Person oder Organisation als Stelle eingesetzt werden kann, der die Möglichkeit zur Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde nicht zur Verfügung steht, ist abzuleiten, dass die Bestimmung des Begünstigten durch den Stifter nicht zwingend in einer Stiftungszusatzurkunde beurkundet werden müsste. Gegenteiliges ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch der Stifter kann, wie jede andere Stelle, seine Entscheidung formlos treffen und den Stiftungsorganen bekannt geben. Die Betreibende kann damit zur Ausübung des dem Verpflichteten nach § 14 der Stiftungsurkunde zukommenden Rechts auf Bestimmung des Begünstigten und muss nicht wie eventualiter beantragt zur Änderung von § 2 der Stiftungszusatzurkunde ermächtigt werden.
6.) Für die Tauglichkeit eines Exekutionsobjekts nach den §§ 331 ff EO genügt die mittelbare Verwertbarkeit. Für jene Fälle, in denen das gepfändete Vermögensrecht selbst noch keinen Vermögenswert repräsentiert, regelt § 333 EO ein zweistufiges Verwertungsverfahren. Dabei bestimmen sich die Rechte des betreibenden Gläubigers nach dem Umfang der Rechte des Verpflichteten und sind mit ihnen identisch ( Frauenberger in Burgstaller/Deixler , EO,§ 333 Rz 1). Dem Betreibenden ist die gerichtliche Ermächtigung zu erteilen, anstelle des verpflichteten Stifters dessen Rechte auszuüben, um in der Folge auf einen denkbaren Erlös greifen zu können (3 Ob 217/05s; 3 Ob 16/06h). An dieser der überwiegenden Lehrmeinung folgenden Rechtsprechung ist trotz vereinzelter Kritik ( Hofmann , Sind Stifterrechte wirklich pfändbar? In ZfS 2007, 39) festzuhalten. Der erstgerichtliche Verwertungsbeschluss ist daher in Ansehung des ersten Hauptantrags der Betreibenden entsprechend den Intentionen laut Antragsvorbringen mit der Maßgabe wiederherzustellen, dass die Betreibende anstelle des verpflichteten Stifters zur Rechtsausübung ermächtigt wird. Der Betreibenden geht es erkennbar nur um die Ausübung der gepfändeten Gesamtrechte und nicht um eine Übertragung dieser Rechte auf die Gläubigerin.
III. Zum zweiten Hauptantrag auf Ermächtigung der Betreibenden zur Ausübung des Rechts des Stifters auf Abberufung der derzeitigen Mitglieder des Beirats und zur Bestellung neuer Mitglieder:
1.) Auch dieses in den §§ 12 und 18 der Stiftungsurkunde verbriefte Recht des Stifters ist Teil der gepfändeten Gesamtrechte. Zu untersuchen ist nun, ob es zum Gegenstand des Verwertungsbeschlusses gemacht werden kann, wenn dies der Liquidierung verwertbarer Aktiva dient ( Oberhammer in Angst ² § 333 Rz 1). Die Bestimmung des § 333 Abs 1 EO über die Ermächtigung des betreibenden Gläubigers ist eine bewusst allgemein gehaltene, nur demonstrative Aufzählung von Ermächtigungen ( Oberhammer aaO), jedenfalls sind grundsätzlich die dem Gläubiger vom Exekutionsgericht einzuräumenden Rechte mit jenen des Verpflichteten inhaltsgleich. Auch hier gilt, dass die Rechte des Stifters nur nach der Stiftungsurkunde auszulegen sind und eine nur in der Stiftungszusatzurkunde aufscheinende Beschränkung der Rechte unbeachtlich bleiben muss.
2.) Ein Interesse der Betreibenden an der beantragten Ermächtigung zur Abberufung und Bestellung von Mitgliedern des Beirats liegt im Hinblick auf dessen in § 12 der Stiftungsurkunde aufgezählten weitreichenden Befugnissen, die den Beirat zu einem dominierenden, aufsichtsratsähnlichen Organ (dazu N. Arnold aaO § 14 Rz 67 ff) machen, klar auf der Hand. Über die angestrebten Zuwendungen an den Begünstigten im Sinn des Versorgungszwecks nach § 3 der Stiftungserklärung entscheidet der für die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Einhaltung der Stiftungserklärung zuständige Stiftungsvorstand (§ 17 Abs 1 PSG) nicht allein. Der Beirat hat das Recht auf „Erteilung von Weisungen an den Stiftungsvorstand, soweit gesetzlich zulässig“ (§ 12 lit c der Stiftungserklärung) und kann „Empfehlungen an den Stiftungsvorstand hinsichtlich der Verwendung der aus der Veranlagung des Stiftungsvermögens erzielten Erträge“ abgeben (§ 12 lit d). Für diese Verwendung benötigt der Vorstand sogar die Zustimmung des Beirats (§ 9 lit i). Wenn der Stiftungsvorstand nach Einsetzung des Verpflichteten als Begünstigten keine Ausschüttungen an diesen vornimmt, wäre für die Betreibende Druckmittel über den Beirat hilfreich.
3.) Die Bestimmungen der Stiftungsurkunde über den Beirat und die Rechte des Stifters zur Bestellung und Abberufung der Mitglieder gehören zum organisationsrechtlichen (korporativen) Teil der Stiftungserklärung, die nach den für die Satzung juristischer Personen geltenden Auslegungskriterien, also objektiv (normativ) nach Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang (RIS Justiz RS0108891) auszulegen ist (für die Privatstiftung 6 Ob 116/01d; 6 Ob 106/03m = SZ 2003/105; zuletzt 6 Ob 136/09g).
4.) Eine Auslegung nach diesen Kriterien ergibt, dass dem Verpflichteten entgegen seiner Darstellung in der Privatstiftung die dominierende Rolle zukommt und er zumindest mittelbar Zugriff auf die Verwendung der Erträgnisse der Stiftung hat. Die behauptete Pattstellung im Beirat liegt keineswegs vor:
Nach den ersten Sätzen des § 12 der Stiftungsurkunde besteht der Beirat aus zwei Mitgliedern, der Stifter hat auf Lebenszeit das Recht, jeweils ein Mitglied des Beirats zu nominieren und die Abberufung eines solchen Mitglieds vorzunehmen (der Beirat besteht derzeit aus dem Stifter und seiner Schwester). In § 18 der Stiftungsurkunde behält sich der Stifter unter anderem folgendes Recht der „ausschließlich einstimmig auszuübenden Rechte“ vor: „lit b: das Recht Beiratsmitglieder zu bestellen.“ Im letzten Absatz behält er sich „das jeweilige selbständig ausübbare Recht zur Abberufung von Beiratsmitgliedern vor“. Es steht also fest, dass der Stifter Mitglied des Beirats ist und ein unbeschränktes Abberufungsrecht hinsichtlich des zweiten Mitglieds hat (arg.: „selbständig ausübbares Recht zur Abberufung“). Die Formulierung, dass das Recht auf Bestellung von Beiratsmitgliedern „ausschließlich einstimmig“ auszuüben ist, kann bei der gebotenen Auslegung nach dem systematischen Zusammenhang nicht dahin verstanden werden, dass das zweite Beiratsmitglied (derzeit die Schwester des Verpflichteten) de facto gegen ihre Abberufung ein Vetorecht hätte, weil die Neubestellung eines Mitglieds nur mit seiner Zustimmung (arg.: „ausschließlich einstimmig“) erfolgen dürfte. Das zweite vom Stifter nominierte Mitglied kann von ihm nach dem klaren Wortlaut des § 12 und des letzten Absatzes des § 18 jederzeit und grundlos abberufen werden. Die Bestimmung über das „ausschließlich einstimmig auszuübende Recht“ auf Bestellung von Beiratsmitgliedern ist auf den Fall der Zurücklegung der Funktion eines der beiden Mitglieder unter gleichzeitiger Bestellung eines neuen Mitglieds zu reduzieren, wobei der Stifter es aber in der Hand hat, ein solches Zustimmungsrecht des zweiten Mitglieds des Beirats durch eine zuvor erfolgte Abberufung obsolet zu machen. Dass das selbständig ausübbare Recht zur Abberufung nicht ebenfalls dem Einstimmigkeitsprinzip unterliegt, geht aus dem Wortlaut und Zweck der Bestimmungen klar hervor. Die umständlich formulierte Regelung dient offenkundig dem verfolgten Zweck, den tatsächlich gegebenen Einfluss des Stifters auf den Beirat als nicht gegeben erscheinen zu lassen.
5.) Die Pfändung der Gesamtrechte des Stifters (3 Ob 217/05s) bedeutet noch nicht automatisch die Zulässigkeit der Verwertung durch Ermächtigung des betreibenden Gläubigers, alle Einzelrechte des Stifters auszuüben:
Der Auffangtatbestand der Exekution auf andere Vermögensrechte (§§ 330 ff EO) soll sicherstellen, dass alle denkbaren Vermögenswerte des Verpflichteten in Exekution gezogen werden können. Dass das Optionsrecht des Stifters, sich selbst als Begünstigten einsetzen zu können, sei es aufgrund einer in der Stiftungserkärung verbrieften Rechts oder im Wege des vorbehaltenen Änderungsrechts, einen Vermögenswert darstellt, liegt auf der Hand. Das Recht auf Organbestellung ist selbst kein eigenständiges Vermögensobjekt und verschafft dem Berechtigten auch nicht unmittelbar eine vermögenswerte Rechtsposition. Die Einflussmöglichkeit auf den Vorstand durch Drohung mit der Abberufung, durch tatsächliche Abberufung und Neubestellung eines Vorstands kann aber mittelbar zu einer geldwerten Zuwendung (hier aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens) führen. § 333 Abs 1 EO stellt darauf ab, dass das gepfändete Recht Anspruch auf Ausfolgung einer Vermögensmasse gewährt. Das Recht selbst muss zwar nicht verwertbar sein, es muss aber seinerseits den Zugriff auf ein verwertbares Vermögen ermöglichen ( Oberhammer in Angst 2 § 331 Rz 3), wie etwa das im Gesetz beispielsweise angeführte Recht, eine Kündigung vorzunehmen (§ 333 Abs 1 EO). Ein solches Recht ist die Befugnis auf Abberufung und Bestellung von Organen einer Privatstiftung also nicht, worauf N. Arnold (Umfang und Grenzen des Gläubigerzugriffs bei Privatstiftungen in ZfS 2006, 131) mit dem Hinweis verweist, dass auch bei einer Bestellung des Stiftungsvorstands durch den Gläubiger der Vorstand infolge seiner Bindung an die Stiftungserklärung nur entsprechend dem Stiftungszweck entscheiden darf (§ 17 Abs 1 PSG). Auch Csoklich (Zugriff auf Vermögen der Privatstiftung durch Gläubiger der Stifter und Begünstigten in ÖBA 2008, 416) argumentiert ähnlich und erachtet Stifterrechte auf Abberufung und Bestellung von Vorstandsmitgliedern als nicht exekutionsfähig, weil sie keine vermögenswerten Rechte seien. Beide Autoren gehen vom rechtmäßigen Verhalten des Stiftungsvorstands aus, der kein Erfüllungsgehilfe des Stifters sei. Diese Argumente haben durchaus einiges für sich (vgl zur Unabhängigkeit des Vorstands RIS Justiz RS0115030).
Das Abberufungsrecht dient der Kontrolle und Durchsetzung der Pflichten des Vorstands. Es kann aber auch dazu missbraucht werden, den Vorstand zu einem gesetzwidrigen Verhalten zu veranlassen, beispielsweise hier dadurch, dass der Vorstand entgegen dem auszulegenden Stiftungszweck keine Versorgungsleistungen aus den Erträgnissen der Privatstiftung vornimmt und diese thesauriert. Es ist also zu fragen, ob die betreibende Gläubigerin nach Einsetzung des Stifters als Begünstigten ein Rechtsschutzbedürfnis an der angestrebten Ermächtigung zur Bestimmung der Mitglieder des Beirats hat und ob dieses Verwertungsmittel auch im Gesetz Deckung findet. Dies könnte allenfalls mit dem schon erläuterten, im § 331 Abs 1 EO eröffneten weiten Spielraum begründet werden.
Die Begünstigtenstellung des Verpflichteten verschafft diesem verschiedene Rechte. Er hat Anspruch auf Zuwendungen, wenn sich dies aus der Stiftungserklärung ergibt. Deren Auslegung ist auch für die Frage der Klagbarkeit des Anspruchs entscheidend (dazu N. Arnold PSG 2 § 5 Rz 47 f mwN). Fehlen Regelungen in der Stiftungserklärung hat der Vorstand nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe die Privatstiftung dem Begünstigen Zuwendungen zuteilt ( N. Arnold aaO Rz 28). Dieses Ermessen ist an den Stiftungszweck gebunden. Wäre also infolge nicht ausreichend bestimmter Regelung in der Stiftungserklärung ein klagbarer Anspruch des Begünstigten im Sinn der überwiegend vertretenen Meinungen (dazu Löffler in Doralt/Nowotny/Kalss , PSG,§ 5 Rz 9 11) zu verneinen, könnte ein betreibender Gläubiger diesen Anspruch des Begünstigten auch nicht im Wege einer Drittschuldnerklage gegen die Privatstiftung durchsetzen, auch wenn der Vorstand pflichtwidrig unter Ermessensüberschreitung dem Begünstigten Zuwendungen versagte. Der Begünstigte selbst hätte nur das Antragsrecht auf Abberufung des Vorstands wegen grober Pflichtverletzung gemäß § 27 Abs 2 PSG ( N. Arnold aaO § 27 Rz 29 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien) bzw eben hier das dem Stifter in der Stiftungserklärung eingeräumte Abberufungsrecht in Ansehung des Beirats, der wiederum das Abberufungsrecht in Ansehung des Vorstands hat. Die von der Betreibenden angestrebte Ermächtigung zur Ausübung des Stifterrechts auf Bestimmung der Beiratsmitglieder könnte also unter Umständen der einzige Weg sein, den Vorstand zur Einhaltung pflichtgemäßen Handelns zu zwingen.
Gegen die Zulässigkeit einer solchen Ermächtigung könnte allerdings eingewendet werden, dass die Organbestellung einen massiven Eingriff in die Organisation der Privatstiftung darstellt, der für deren Vermögensverwaltung insgesamt und nicht nur für die den Gläubiger interessierende Frage der Verwendung der Erträgnisse nachhaltige Folgen zeitigt. Je nach Interessenlage des zur Bestimmung des Vorstands Berechtigten kann der Vorstand seine Vermögensverwaltung ausrichten (beispielsweise risikoreich oder konservativ). Wenn der Vorstand dabei im Rahmen des Stiftungszwecks bleibt entsteht für den betreibenden Gläubiger kein Nachteil, es besteht kein Bedarf, auf den Vorstand über das Recht auf Abberufung und Neubestellung (hier über den Beirat) Druck auszuüben. Dieses Recht ist wirtschaftlich betrachtet nichts anderes als ein Beugemittel. Es dem Gläubiger schon vorweg wegen befürchteter Missbräuche des Vorstands zur Verfügung zu stellen steht mit dem in der vergleichbaren Unterlassungsexekution (hier der Anspruch auf Unterlassung eines dem Stiftungszweck zuwiderlaufenden Verhaltens des Vorstands) vertretenen Grundsatz der stufenweisen Zwangsausübung in Widerspruch (RIS Justiz RS0004446). Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass der Stifter erwartet, dass ein von ihm bestellter und ihm verbundener Vorstand in seinem Sinne entgegen den Interessen der betreibenden Gläubigerin tätig sein oder bleiben werde (vgl Schauer , Aktuelle Entwicklungen im Stiftungsrecht in JEV 2009, 14 zur vermeintlich exekutionsfesten Konstruktion eines Zustimmungsvorbehalts eines Stiftungsorgans bei der Ausübung des Änderungsrechts des Stifters), es kann aber nicht von vorneherein unterstellt werden, dass der Vorstand nach erfolgter Einsetzung des Stifters als Begünstigter an diesen entgegen dem Versorgungszweck unter Verletzung des § 17 Abs 1 PSG keine Zuwendungen vornehmen wird, riskierte der Vorstand doch eine allfällige Klageführung gegen die Privatstiftung und seine Haftung (§ 29 PSG) wegen Verletzung der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 17 Abs 2 PSG). Im Sinne des gebotenen stufenweisen Vorgehens kommt daher hier jedenfalls beim derzeitigen Verfahrensstand die vom Betreibenden angestrebte Ermächtigung zur Bestimmung der Mitglieder des Beirats noch nicht in Frage. Zur Zulässigkeit einer solchen Ermächtigung ist auch eine über die angestellten Erwägungen hinausgehende weitere Erörterung noch nicht erforderlich, zumal im Revisionsrekurs auch nur der Standpunkt eingenommen wird, dass die Gläubigerin die Ermächtigung im Hinblick auf die weitgehenden Rechte der Mitglieder des Beirats (Bestellung des Vorstands; Weisungsrechte; Zustimmungsrechte) und die derzeitige Besetzung des Beirats (mit dem Stifter und seiner Schwester) benötige. Das angesprochene „große Risiko“, dass die betreibende Partei trotz einer Ermächtigung zur Bestellung des Begünstigten keine Befriedigung erlangen werde, ist lediglich eine Prognose über ein allfälliges künftiges, der Stiftungserklärung zuwiderlaufendes Verhalten der Organe der Privatstiftung und keine Argumentation zur Frage der Zulässigkeit der angestrebten Ermächtigung. Im Übrigen könnte der angestellten Prognose die Gegenprognose entgegengestellt werden, dass auch ein vom ermächtigten betreibenden Gläubiger bestellter Beirat in dessen Interesse unter Missachtung des Stiftungszwecks tätig sein und übermäßige Zuwendungen an den Begünstigten vornehmen werde (vgl den weiteren Stiftungszweck der Erhaltung und Vermehrung des Stiftungsvermögens). Wenn überhaupt kommt nach den dargelegten Überlegungen die angestrebte Ermächtigung zur Bestellung neuer Beiratsmitglieder erst dann in Frage, wenn mit der hier bestätigten Ermächtigung der Betreibenden zur Bestimmung des Verpflichteten als Begünstigten der Privatstiftung an diesen vom Vorstand entgegen der auszulegenden Stiftungserklärung, also rechtswidrig (§ 17 Abs 1 PSG), keine Versorgungszuwendungen erfolgen, was in einem fortgesetzten Verwertungsverfahren die betreibende Gläubigerin zu behaupten und zu bescheinigen hätte. Es ist das Ergebnis dieser Ermächtigung abzuwarten. Über die Frage der Zulässigkeit der beantragten zweiten Ermächtigung ist hier also abschließend noch nicht zu entscheiden. Gleiches gilt für die Frage, wie der in der Stiftungserklärung formulierte Stiftungszweck auszulegen ist (vgl zur Auslegung des vermögensrechtlichen Teils der Stiftungserklärung N. Arnold PSG 2 § 9 Rz 31 f).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 41 und 50 ZPO iVm § 78 EO. Kosten für die Rekursbeantwortung zum Rekurs der Betreibenden an die zweite Instanz waren wegen der grundsätzlich gegebenen Einseitigkeit des Rekursverfahrens im Exekutionsverfahren nicht zuzusprechen. Der Verpflichtete ist zwar formal ebenfalls mit seiner angestrebten Beseitigung des Aufhebungsbeschlusses des Rekursgerichts durchgedrungen, mit seinem Abänderungsantrag aber voll unterlegen.