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Zur Prüfpflicht der Bank im Zusammenhang mit der Einlagenrückgewähr
§ 502 Abs 1 und § 508a Abs 2 ZPO
Eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht der Bank besteht nicht für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr, sondern ist nur dort zu fordern, wo sich der Verdacht schon so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt. Ob eine Erkundigungs- und Prüfpflicht bestand bzw bestanden hätte, kann immer nur aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles beurteilt werden.
(OLG Graz 2 R 36/21p)
Aus der Begründung des OGH:
[1] 1. Eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht der Bank besteht nicht für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr, sondern ist nur dort zu fordern, wo sich der Verdacht schon so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt (RIS-Justiz RS0105537 [T4]). Ob eine Erkundigungs- und Prüfpflicht bestand bzw bestanden hätte, kann immer nur aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles beurteilt werden; der Beantwortung dieser Frage kommt regelmäßig nicht die von § 502 Abs 1 ZPO geforderte Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0105537 [T11]).
[2] Hier hatte das beklagte Kreditinstitut keine Kenntnis davon, dass die vom vormaligen Geschäftsführer und Gesellschafter der klagenden GmbH veranlassten, im Revision...