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Zur nachträglichen Unmöglichkeit der Rückübertragung eines Gastgewerbebetriebs
1. Nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung liegt vor, wenn dem Schuldner die Bewirkung der Leistung physisch oder rechtlich dauernd (endgültig) unmöglich geworden ist.
2. Der sich auf die nachträgliche Unmöglichkeit Berufende hat die Unmöglichkeit der von ihm verlangten Leistung zu behaupten und zu beweisen.
3. Der Umstand, dass die Sache sich in dritter Hand befindet, macht die Beschaffung an sich noch nicht unmöglich.
4. Die bloße Behauptung, eine Rückabwicklung sei unmöglich, weil das an den Dritten veräußerte Gastgewerbeunternehmen mittlerweile auch von diesem weiterverkauft wurde, genügt demnach nicht, um die faktische Unmöglichkeit der Wiederherstellungsverpflichtung darzutun.
5. Die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein lebendes Gastgewerbeunternehmen, zu dem auch die Geschäftslage und der Kundenstock als „good will“ gehören, ist möglich.
6. Die Wiederherstellung kann auch in der Herstellung einer im Wesentlichen gleichartigen Lage bestehen, die ohne das schadensbringende Verhalten des Schädigers nach dem natürlichen Ablauf der Dinge derzeit bestünde.
(OLG Wien 2 R 94/20p; HG Wien 34 Cg 80/17x)
[1] Die Vorinstanzen erkannten die Erstbeklagte unter ...