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Kein Nachtragen von Beschlussanfechtungsgründen
immo aktuell 2019/36
Für die Beschlussanfechtung nach § 24 Abs 6 WEG und § 29 WEG gilt die Dispositionsmaxime. Es ist daher ein konkretes Vorbringen, aus welchen Gründen die Beschlussfassung formell mangelhaft sein soll, innerhalb der Monatsfrist des § 24 Abs 6 WEG zu erstatten. Ein späteres Vorbringen, der Beschluss sei auch oder aus anderen formellen Gründen mangelhaft, ist verfristet und unbeachtlich.
Sachverhalt: Gegenstand des Verfahrens ist die auf § 24 Abs 6 WEG gestützte Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft über die Abberufung des bisherigen und Bestellung eines neuen Verwalters.
Die Vorinstanzen erachteten den Anfechtungsantrag mangels konkreter Behauptungen, aus welchen Gründen die angefochtene Beschlussfassung mit Formmängeln behaftet sei, als unberechtigt.
Der OGH wies den ao Revisionsrekurs zurück.
Rechtliche Beurteilung: […] Es entspricht stRsp, dass die Beschlussanfechtung nach den § 24 Abs 6, § 29 WEG grundsätzlich von der Dispositionsmaxime des anfechtenden Miteigentümers getragen ist und dem Gericht dabei keine Regelungsfunktion zukommt. Es ist vielmehr an den Sachantrag insoweit gebunden, als es ihm stattgeben oder ihn abweisen kann, ohne eine allenfalls billige Lösung für alle Beteiligten zu fi...