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Zur Wirksamkeit einer mündlichen oder konkludenten Benützungsregelung
immo aktuell 2019/35
Vor dem zulässigerweise mündlich oder konkludent abgeschlossene Benützungsvereinbarungen haben ihre Wirksamkeit nach Einführung des Schriftlichkeitsgebots des § 17 Abs 1 WEG nicht automatisch verloren.
Sachverhalt: Die Streitteile sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Entfernung des von ihr auf einer als Garten genützten Allgemeinfläche der Liegenschaft errichteten „Gebäudes“. Die Beklagte hält dem eine Nutzungsvereinbarung sämtlicher Wohnungseigentümer entgegen, die sie zur Errichtung von Gartenhütten und Terrassen in dem ihr zugewiesenen Gartenstreifen berechtige.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren nur für einen – näher umschriebenen – Teil des „Gebäudes“ als nicht von der Nutzungsvereinbarung gedeckt statt, wies das Mehrbegehren hingegen ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der OGH wies die ao Revision der Klägerin zurück.
Rechtliche Beurteilung: […] Vor Inkrafttreten des WEG 2002 konnten Benützungsvereinbarungen aller Wohnungseigentümer sowohl mündlich als auch konkludent durch jahrelange Beibehaltung einer bestimmten Nutzungsart geschlossen werden (5 Ob 106/03d; RS0013638). Nunmehr sieht § 17 Abs 1 WEG 2002 für d...