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immo aktuell 3, Juni 2019, Seite 144

Unleidliches Verhaltens einer psychisch kranken Mieterin

immo aktuell 2019/34

§ 30 Abs 2 Z 3 MRG

Bei krankheitsbedingt unleidlichem Verhalten einer Mieterin hängt der Erfolg der Kündigung von einer Interessenabwägung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ab.

S. 145 Sachverhalt: Die Vorinstanzen haben die von der Klägerin wegen unleidlichen Verhaltens gem § 30 Abs 2 Z 3 Fall 2 MRG ausgesprochene Kündigung für rechtswirksam erklärt.

Der OGH wies die ao Revision der beklagten Mieterin zurück.

Rechtliche Beurteilung: Nach stRsp setzt der hier in Rede stehende Kündigungsgrund kein Verschulden des gekündigten Mieters voraus, sondern es kommt darauf an, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als grob ungehörig und das Zusammenwohnen verleidend angesehen werden muss, auch wenn es etwa auf eine (geistige) Erkrankung zurückgeführt werden kann (RS0067733; RS0070243). Bei krankheitsbedingtem Verhalten ist eine Interessenabwägung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die als typische Einzelfallbeurteilung idR nicht revisibel ist (RS0020957 [T4]).

Stellte der gekündigte Mieter nach Zustellung der Aufkündigung sein unleidliches Verhalten ein, ist die Verhaltensänderung bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens mitzuberücksichtigen (R...

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