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Zur Veräußerung eines lebenden Unternehmens nach § 12a MRG
immo aktuell 2019/31
Rechtliche Beurteilung: […] Voraussetzung für den Mietrechtsübergang nach § 12a MRG ist die Veräußerung eines dem Mieter gehörigen lebenden Unternehmens als eine organisierte Erwerbsgelegenheit. Auch im Wesentlichen vollständige Teile eines Unternehmens (Filialbetrieb) können veräußert werden (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht I23 [2015] § 12a MRG Rz 10).
Der Schutzgedanke des Gesetzes ist es, lebende Unternehmen zu erhalten und dem Unternehmensinhaber auch die Mietrechte zu verschaffen. Voraussetzung des Mietrechtsübergangs ist, dass ein lebendes Unternehmen unter Wahrung der Unternehmensidentität veräußert wird und der Erwerber dieses zur Weiterführung übernimmt (MietSlg 52.290). An dieses Erfordernis sind keine strengen Anforderungen zu stellen (9 Ob 270/00x; 9 Ob 4/05m), sodass auch die Verlagerung des Schwerpunkts von einer Warengattung auf die andere (RS0070043 [T1]), der Vertrieb von Waren anderer Herkunft (4 Ob 131/97m mwN) oder die Änderung der Ausgestaltung des Geschäftslokals (7 Ob 549/88; 5 Ob 94/02p) nichts am Vorliegen einer Unternehmensveräußerung iSd § 12a Abs 1 MRG ändert, wenn nach wie vor die Identität des Unternehmens gewahrt bleibt. Dies ist dann der Fall, ...