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immo aktuell 3, Juni 2019, Seite 131

Verdeckte Videoüberwachung im Mehrparteienhaus aus datenschutzrechtlicher Sicht

Ars boni et aequi

Philip Raffling, Alexander Kompein und Simone Brunnhuber

Viele Eigentümer oder Verwalter von Wohnhausanlagen bzw Mehrparteienhäusern ziehen in Erwägung oder betreiben bereits Videoüberwachungsanlagen, um (besonders neuralgische) Bereiche wie Eingang, Aula, Treppenhäuser, Aufzüge, Garagen und Müll- und Kellerräume zB vor Einbruch oder Vandalismusschäden zu schützen, oft auch als (general)präventive Maßnahme. Daneben steht gelegentlich die Beweismittelbeschaffung im Vordergrund, um unleidliche Mieter hinsichtlich ihres Verhaltens überführen und etwaige Straftaten aufklären zu können.

1. Der Wunsch nach (Video-)Überwachung

Erst kürzlich wurde berichtet, dass die Datenschutzbehörde (DSB) eine erste Geldstrafe iHv 4.800 € für eine nicht korrekt gekennzeichnete Videoüberwachung, die auch den öffentlichen Raum mitüberwachte, verhängt hat.

Das Anbringen einer Videoüberwachung, zB zur Bekämpfung von Sachbeschädigungen, ungebührlichem Lärm oder Diebstählen, muss stets einer sorgfältigen Prüfung unterzogen werden. Schließlich ist gemäß § 62 Abs 1 Z 4 DSG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € zu bestrafen, wer eine Bildverarbeitung entgegen den Bestimmungen der § 12 und 13 DSG betreibt. Daneben legt Art 83 Abs 5 lit a DSGVO fest, dass bei Verstößen gegen die Bestimmungen d...

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