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immo aktuell 3, Juni 2019, Seite 128

Verbandsprozess gemäß § 28 KSchG

Die Wertsicherungsklausel in Bestandverträgen ist zulässig (6 Ob 226/18f)

Erich René Karauscheck und Rudolf North

Die Arbeiterkammer hat als klagslegitimierter Verband gemäß § 29 KSchG einen Unterlassungsanspruch gemäß § 28 Abs 1 KSchG samt Veröffentlichungsbegehren geltend gemacht. Beklagte ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die gemäß § 43 WKG im eigenen Wirkungsbereich zur Vertretung der fachlichen Interessen ihrer Mitglieder berufen und gemäß § 3 Abs 1 WKG als Körperschaft öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags wurden und werden von der beklagten Partei Mietvertragsmuster erstellt und den Mitgliedern empfohlen. Vier Klauseln hat die Bundesarbeiterkammer beanstandet, ua auch die Wertsicherung. Der OGH hat mit Erkenntnis vom , 6 Ob 226/18f, dem Begehren der Arbeiterkammer eine klare Absage erteilt und das Klagebegehren in allen Punkten abgewiesen.

1. Allgemeines

Die vom OGH mit Judikat vom , 6 Ob 226/18f, in allen vier beanstandeten Klauseln abgewiesene Klage richtet sich gegen eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die ihren Mitgliedern die Verwendung bestimmter Mietvertragsformulare empfiehlt. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Vertragsformblätter und insbesondere Vertragsmuster erfüllen wichtige ökonomisch-rechtliche Funktionen und sind im modern...

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