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Wartungserlass der Gebührenrichtlinien 2019
Neue Aussagen zur Unterscheidung zwischen bestimmter und unbestimmter Vertragsdauer bei Mietverträgen
Mit dem Wartungserlass 2019 der Gebührenrichtlinien (GebR) wurden zahlreiche neue Aussagen in die GebR übernommen sowie bestehende Aussagen im Sinne der Rechtssicherheit überarbeitet. Dabei wurden auch Ergänzungen zur Unterscheidung zwischen bestimmter und unbestimmter Vertragsdauer bei Mietverträgen vorgenommen. Der gegenständliche Beitrag analysiert die Frage, wie sich diese nicht ganz eindeutig formulierten Ergänzungen in der Praxis auswirken könnten.
1. Grundintention des Wartungserlasses: Eingeschränkter Aktualisierungsumfang
Im Jahr 2007 – also vor mehr als zehn Jahren – wurden die GebR 2007 als Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 (GebG) im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise und Auslegung des Gesetzes vom BMF veröffentlicht. Mittlerweile ist es im gesamten GebG allerdings zu zahlreichen Gesetzesänderungen gekommen (wie auch in relevanten Gesetzen, auf die das GebG referenziert). Zudem ist eine Vielzahl an relevanten Entscheidungen und neuer Literatur veröffentlicht worden. Dementsprechend haben sich bei den Steuerpflichtigen bzw den mit der Selbstberechnung betrauten Parteienvertretern vermehrt Zweifel ergeben, welche Aussagen der GebR – insbesondere unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben – noch gültig...