zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
GesRZ 2, April 2022, Seite 58

Erstreckung des Verbots des Erwerbs eigener Anteile (§ 51 Abs 2 und § 66 AktG) auf „Gemeinschaftsunternehmen“

Helene Hayden und Ulrich Torggler

§ 51 Abs 2 AktG dehnt das Verbot der Zeichnung von Aktien eines Mutterunternehmens auf „Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB)“ aus; diese dürfen weder als Gründer noch als Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts gem § 165 AktG Aktien der (Mutter-)Gesellschaft übernehmen. Parallel dazu erstreckt § 66 Abs 1 AktG das Verbot eines derivativen Erwerbs mit seinen Ausnahmen (§§ 65 ff AktG) auf Tochterunternehmen iSd § 189a Z 7 UGB. Der vorliegende Beitrag zeigt auf, dass gemeinsam beherrschte Unternehmen nicht als Tochterunternehmen iSv § 51 Abs 2 und § 66 AktG zu qualifizieren sind.

I. Gesetzliche Ausgangslage

1. Verweisungsnorm (§ 51 Abs 2 AktG)

AGs ist es untersagt, eigene Aktien zu zeichnen (§ 51 Abs 1 AktG). Im Grundsatz ebenso untersagt ist der (derivative) Erwerb eigener Aktien (§§ 65 ff AktG); davon bestehen allerdings etliche Ausnahmen, insb gem § 65 Abs 1 Z 1 bis 8 AktG.

§ 51 Abs 2 AktG dehnt das Verbot der Zeichnung von Aktien eines Mutterunternehmens auf „Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB)“ aus; diese dürfen weder als Gründer noch als Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts gem § 165 AktG Aktien der (Mutter-)Gesellschaft übernehmen. Parallel erstreckt § 66 Abs 1 AktG das Verbot eines derivativen Erwerbs mit seinen Ausnahmen (§§ 65 ff AktG) auf Tochterunternehmen iSd § 189a Z 7 UGB. Zusätzlich zu weiteren Rechtsfolgen ordnet § 65 Abs 5 Satz 2 AktG an, dass ein Tochterunternehmen aus Aktien des Mutterunternehmens, die es zul...

Daten werden geladen...