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Erstreckung des Verbots des Erwerbs eigener Anteile (§ 51 Abs 2 und § 66 AktG) auf „Gemeinschaftsunternehmen“
§ 51 Abs 2 AktG dehnt das Verbot der Zeichnung von Aktien eines Mutterunternehmens auf „Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB)“ aus; diese dürfen weder als Gründer noch als Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts gem § 165 AktG Aktien der (Mutter-)Gesellschaft übernehmen. Parallel dazu erstreckt § 66 Abs 1 AktG das Verbot eines derivativen Erwerbs mit seinen Ausnahmen (§§ 65 ff AktG) auf Tochterunternehmen iSd § 189a Z 7 UGB. Der vorliegende Beitrag zeigt auf, dass gemeinsam beherrschte Unternehmen nicht als Tochterunternehmen iSv § 51 Abs 2 und § 66 AktG zu qualifizieren sind.
I. Gesetzliche Ausgangslage
1. Verweisungsnorm (§ 51 Abs 2 AktG)
AGs ist es untersagt, eigene Aktien zu zeichnen (§ 51 Abs 1 AktG). Im Grundsatz ebenso untersagt ist der (derivative) Erwerb eigener Aktien (§§ 65 ff AktG); davon bestehen allerdings etliche Ausnahmen, insb gem § 65 Abs 1 Z 1 bis 8 AktG.
§ 51 Abs 2 AktG dehnt das Verbot der Zeichnung von Aktien eines Mutterunternehmens auf „Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB)“ aus; diese dürfen weder als Gründer noch als Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts gem § 165 AktG Aktien der (Mutter-)Gesellschaft übernehmen. Parallel erstreckt § 66 Abs 1 AktG das Verbot eines derivativen Erwerbs mit seinen Ausnahmen (§§ 65 ff AktG) auf Tochterunternehmen iSd § 189a Z 7 UGB. Zusätzlich zu weiteren Rechtsfolgen ordnet § 65 Abs 5 Satz 2 AktG an, dass ein Tochterunternehmen aus Aktien des Mutterunternehmens, die es zul...