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Dreijährige Verjährungsfrist vor dem ErbRÄG 2015
iFamZ 2023/219
§ 1487 ABGB aF
Wurde die Formgültigkeit eines (hier gemeinschaftlichen) Testaments weder bestritten noch von Amts wegen in Zweifel gezogen, sondern der Nachlass aufgrund eines – wenn auch formungültigen – Testaments rechtskräftig eingeantwortet, so liegt eine Erklärung des letzten Willens vor, die „umgestoßen“ werden muss, weshalb die dreijährige Verjährungsfrist des unstrittig maßgeblichen § 1487 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 anzuwenden ist.
Die Frist ist grundsätzlich von der Kenntnis des Berechtigten unabhängig und beginnt zu dem Zeitpunkt zu laufen, in dem (objektiv) klar ist, dass ein letztwillig Begünstigter von der Erklärung des letzten Willens überhaupt Gebrauch machen wird. Längstens mit Einantwortung beginnt somit die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen.
(…) [2] 1. Wurde die Formgültigkeit eines (hier gemeinschaftlichen) Testaments weder bestritten noch von Amts wegen in Zweifel gezogen, sondern der Nachlass aufgrund eines – wenn auch formungültigen – Testaments rechtskräftig eingeantwortet, so liegt eine Erklärung des letzten Willens vor, die „umgestoßen“ werden muss, weshalb die dreijährige Verjährungsfrist des unstrittig maßgeblichen § 1487 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 anzuw...