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Schenkung aus sittlicher Pflicht
iFamZ 2023/218
Der Begriff „sittliche Pflicht“ ist anhand konkreter Umstände auszulegen. Dabei kommt es grundsätzlich und für die verschiedensten Lebensbereiche auf die Anschauungen der redlichen und rechtsverbundenen Mitglieder der betroffenen Verkehrskreise an. Eine Schenkung, mit der einer sittlichen Pflicht entsprochen wurde, ist anzunehmen, wenn dazu eine besondere, aus den konkreten Umständen des Falls erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers bestand. Maßgeblich dafür, ob die Schenkung in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erfolgt ist, sind die persönlichen Beziehungen zwischen Geschenkgeber und Geschenknehmer sowie ihre Vermögens- und Lebensverhältnisse (hier: Einräumung eines Wohnrechts als Schenkung aus sittlicher Pflicht).