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Handschriftliche Nuncupatio muss lesbar sein
iFamZ 2023/217
Der handschriftliche Bekräftigungszusatz muss (objektiv betrachtet) lesbar sein, weil ihm andernfalls keine Bestätigung des Willens des Erblassers entnommen werden kann. Ist das zweite Wort der handschriftlichen Nuncupatio nach „Mein“ gänzlich unlesbar, so ist die letztwillige Verfügung ungültig.