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OGH 21.10.2010, 2Ob117/10k

OGH 21.10.2010, 2Ob117/10k

Rechtssätze


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Norm
RS0014076
Es reicht aus, wenn die Willenserklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, selbst wenn sie dieser persönlich nicht erhalten hat. Es genügt vielmehr, dass der Adressat die Möglichkeit hatte, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen.
Normen
RS0028555
Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, welche auf die künftige Beendigung eines auf unbestimmte Dauer eingegangenen Dienstverhältnisses gerichtet ist.
Normen
RS0088931
Zur Begründung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nach diesen Gesetzesstellen bedarf es aber noch der (weiteren) Voraussetzung, dass die Entscheidung von der Lösung der angeführten Rechtsfrage (hier: des Verfahrensrechtes) abhängt.
Normen
RS0020951
Die Aufkündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (EvBl 1970/317; MietSlg 9441 uva; Klang 2. Auflage V 105) und damit jedenfalls auch ein privatrechtlicher Akt (vgl Fasching IV 628 f).
Normen
RS0014030
Ein Antrag iSd § 862 ABGB ist seiner Natur nach eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem Vertragspartner gegenüber abzugeben ist. Das Prozessvorbringen und die Parteiaussage des Klägers in einem Ehescheidungsverfahren "seiner Frau nach der Scheidung bestimmte Unterhaltsleitungen zu erbringen", richten sich an das Prozessgericht und nicht an die Prozessgegnerin; diese Äußerungen sind wohl Willenserklärungen, stellen aber (selbst wenn die Prozessgegnerin gleichzeitig von ihnen Kenntnis erlangt) keine rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen dar, da sie als prozessuale Vorgänge den Willen zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes nicht erkennen lassen (vgl EvBl 1961,450).
Normen
RS0028586
Die Kündigung eines Vertragsverhältnisses ist eine auf Vertragsauflösung gerichtete empfangsbedürftige Willenserklärung, die unmittelbare rechtsgestaltende Wirkungen hat. Es handelt sich dabei um eine nicht feststellungsfähige Rechtshandlung.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Alois Schneider, Rechtsanwalt in Rattenberg, gegen die beklagte Partei G***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Horst Brunner und andere Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen 600.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 78/10b-29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ist eine auf Vertragsauflösung gerichtete empfangsbedürftige Willenserklärung, die unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung hat (vgl RIS-Justiz RS0028586, RS0028555, RS0020951). Für den Zugang einer solchen Willenserklärung reicht es aus, dass sie in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, selbst wenn sie dieser persönlich nicht erhalten hat. Es genügt vielmehr, dass der Adressat die Möglichkeit hatte, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen (vgl RIS-Justiz RS0014076; Bollenberger in KBB² § 862a Rz 3 f). Stets ist aber vorausgesetzt, dass die Willenserklärung (Kündigung) dem Vertragspartner gegenüber abgegeben wird; Erklärungen, die nur an einen Dritten gerichtet sind, reichen auch dann nicht aus, wenn der Vertragspartner von ihnen Kenntnis erlangt (vgl SZ 41/149; 1 Ob 589/89; RIS-Justiz RS0014030; Bollenberger aaO § 861 Rz 3; Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB³ IV § 861 Rz 10).

Eine an die Presse gerichtete Mitteilung über den „Ausstieg“ aus einem Sponsorvertrag war daher entgegen der von der beklagten Partei vertretenen Auffassung nicht geeignet, die vorzeitige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses herbeizuführen, auch wenn der Vertragspartner (die klagende Partei) hievon aus der Zeitung erfuhr. Zu der Behauptung der beklagten Partei, die Pressemitteilung sei (auch) an die klagende Partei gesendet worden, liegt bloß eine Negativfeststellung vor.

Bei dieser Sach- und Rechtslage fehlt es aber den in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines zur vorzeitigen Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses berechtigenden „wichtigen Grundes“ an der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Präjudizialität (vgl RIS-Justiz RS0088931 [T2, T4 und T7]).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00117.10K.1021.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAD-45074