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Vom „richtigen“ Beginn des Verfahrens über das Erbrecht
Überlegungen aus Anlass der Kostenentscheidung zu 2 Ob 239/22v
Der Gesetzgeber hat für den Fall der Abgabe von einander widersprechenden Erbantrittserklärungen ein zweistufiges Prozedere geschaffen, dass sich hinsichtlich Voraussetzungen, anzuwendenden Regeln, Reichweite und Zuständigkeiten klar von einander unterscheidet. Dieser Beitrag stellt diese Unterschiedlichkeit dar. Konsequenz dieser ist, dass der Einigungsversuch des Gerichtskommissärs nicht zum Verfahren über das Erbrecht zählt.
I. Grundlegendes
Häufig ist von Verfahren zu hören, bei denen ein Ende nicht in Sicht ist. Neu ist hingegen, dass es Verfahren geben soll, bei denen der Beginn nicht in Sicht sei. Endgültig spannend wird es dann bei der Frage, ob es „halb“ begonnene Verfahren gibt. Die Rede ist vom Verfahren über das Erbrecht.
Mit Inkrafttreten des AußStrG mit BGBl I 2003/111 wurde der bisher im streitigen Verfahren durchzuführende Erbrechtsstreit als Verfahren über das Erbrecht in das Verlassenschaftsverfahren selbst implementiert. Für den Fall der Abgabe von einander widersprechenden Erbantrittserklärungen wurde ein zweistufiges Prozedere geschaffen: Zunächst hat der Gerichtskommissär den Versuch einer einvernehmlichen Klärung zu unternehmen (Einigungstagsatzung). Gelingt das nicht,...