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iFamZ 5, Oktober 2023, Seite 287

Nacheheliche Aufteilung: Aufteilungsschlüssel; Höhe der Ausgleichszahlung

iFamZ 2023/213

Astrid Deixler-Hübner

§§ 81 ff EheG

Bei der Aufteilung nach Billigkeit ist in erster Linie auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur ehelichen Errungenschaft Bedacht zu nehmen.

Eine – im vorliegenden Fall erfolgte – Aufteilung im Verhältnis 1:1 entspricht bei gleichwertigen Beiträgen regelmäßig der Billigkeit, sofern nicht im Einzelfall gewichtige Umstände die Aufteilung in einem anderen Verhältnis angezeigt erscheinen lassen (RIS-Justiz RS0057501 [T3]). Als Beitrag der Ehegatten sind auch die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder sowie jeder sonstige eheliche Beistand zu werten (§ 83 Abs 2 EheG; vgl RIS-Justiz RS0057651 [T3]; RS0057969 [insb T 8]). (…)

Auch wenn der Mann seit 2004 mehr verdiente als die ebenfalls berufstätige Frau, ist im Hinblick auf ihre ausschließliche Haushaltsführung und die überwiegende Kinderbetreuung – entgegen seiner Ansicht – jedenfalls keine unrichtige Ausmittlung des Aufteilungsschlüssels zu seinen Lasten zu erkennen. (…) Der Mann ermöglichte dem gemeinsamen Sohn während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft durch die Zahlung von rund 121.000 € „von seinen Konten“ (so die erstgerichtliche Feststellung) die AnschafS. 288 fung e...

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