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Freiheitsbeschränkung mittels Tür-Codes und gelinderes Mittel GPS-Uhr
iFamZ 2023/210
LG Klagenfurt , 1 R 264/22a
(…) Die Einrichtung verfügt über Uhren mit GPS, die aufgrund ihrer Größe von den Bewohnern jedoch sehr schlecht angenommen werden. Beim Eingangsbereich sind Kameras mit Gesichtserkennung installiert, jedoch funktioniere die Weiterleitung der Meldung, dass ein Bewohner das Gebäude verlässt, nur auf einen zentralen Computer, jedoch nicht auf die Diensthandys der Dienst versehenden Mitarbeiter.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Bewohner infolge seiner Erkrankung das Code-System zum Öffnen nicht benutzen kann, ebenso dass er beim Ausgangstor angesichts des von ihm verwendeten Walkers die Türe nicht öffnen kann, sodass er darauf angewiesen ist, dass ihm eine dritte Person die Türe öffnet, um hinauszugelangen, und wegen der ständigen Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen eines anderen eine Freiheitsbeschränkung gem § 3 Abs 1 HeimAufG vorliegt (vgl zuletzt 7 Ob 124/22v).
Ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in Form einer Selbst- und Fremdgefährdung im Fall des Aufenthalts des Bewohners im Freien wurde nicht festgestellt. Gleiches gilt für die Behauptung des Rekurswerbers, wonach die alternativen Überwachungsmöglichkei...