OGH vom 23.02.1995, 2Ob511/95
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann Karl R*****, vertreten durch Dr.Alexander Puttinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei Gemeinde T*****, vertreten durch Dr.Manfred Pochendorfer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen Anfechtung bzw Feststellung der Nichtigkeit von Vereinbarungen, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom , GZ 1 R 146/94-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom , GZ 3 Cg 20/94k-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.370,-- (darin enthalten S 1.395,-- an USt, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Im Jahre 1984 trat der Kläger an den Bürgermeister der beklagten Partei mit dem Wunsch heran, die nördlich der Bundesstraße Nr ***** als Grünlandgebiet gewidmeten Gründe umzuwidmen. Er wollte die Grundstücke als Gewerbegebiet verkaufen und damit seine Bankschulden von etwa S 14 Millionen abdecken. Der Gemeinderat der beklagten Partei vertrat einhellig den Standpunkt, daß der beklagten Partei durch die Umwidmung keine Kosten entstehen dürften; dem stimmte der Kläger zu. Am 11.5./ schlossen die Parteien eine Vereinbarung welche im wesentlichen folgende Punkte enthält:
"1.) Über Ersuchen und auf Kosten von R***** hat die Gemeinde für die Grundstücke Nr ***** KG R*****, von Dipl.Ing.Gerhard D***** den Bebauungsvorschlag für das Betriebsbaugebiet R***** Nord vom erstellen lassen. Dieser Bebauungsvorschlag bildet die Grundlage für den beabsichtigten Bebauungsplan für dieses Gebiet.
2.) R***** verpflichtet sich, die in diesem Bebauungsvorschlag vom ausgewiesenen Verkehrsflächen kostenlos in das Eigentum der Gemeinde zu übertragen und alle damit verbundenen Kosten zu tragen.
3.) (1) Im weiteren verpflichtet sich R*****, für die im Bebauungsvorschlag vom ausgewiesenen Verkehrsflächen die gesamten Kosten des Straßenausbaues einschließlich der Gehsteige zu übernehmen; den Auftrag für diesen Straßenbau erteilt die Gemeinde.
(2) R***** verpflichtet sich, entsprechend dem Bebauungsvorschlag vom die Kosten für die Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage zu übernehmen. Zu diesem Zweck verpflichtet sich R***** zunächst, die Kosten des von der Gemeinde in Auftrag gegebenen Kanalprojektes zu tragen und im weiteren auch die mit der Verwirklichung dieses Projektes verbundenen Kosten zu tragen. Der Auftrag für die Kanalbauarbeiten wird von der Gemeinde vergeben.
4.) (1) Die Kosten für die Herstellung der Straße und der Kanalisation nach dem Vertragspunkt 3 werden nach der Kostenschätzung vom des Dipl.Ing.Johann H*****, wie folgt veranschlagt:
a) Kanalisation S 1,720.000,--
b) Straßenherstellung S 2,247.700,--
c) Planung und Bauleitung S 150.000,--
d) Unvorhergesehenes S 82.300,--
Summe _____________
S 4,200.000,--.
(2) Zur Deckung dieser Kosten verpflichtet sich zunächst R*****, die künftigen Käufer der gegenständlichen Grundstücke vertraglich zu verpflichten, der Gemeinde T***** die gesetzlichen Anliegerbeiträge nach Maßgabe der Oö.BauO, LGBl 35/1976, zu bezahlen, wobei in Abweichung von den Bestimmungen der Oö.BauO diese Anliegerbeiträge in einem Betrag 14 Tage nach Beginn der Aufschließungsarbeiten durch die Gemeinde, und zwar auch ohne Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes, fällig sind. Weiters sind die künftigen Käufer vertraglich zu verpflichten, für die betreffenden Grundstücke um Bauplatzgenehmigung anzusuchen, gleichgültig ob sie einen gewerblichen Betrieb errichten oder nicht.
(3) Im weiteren Sinn die künftigen Käufer zu verpflichten, zur
vorläufigen Abdeckung der Kanalisationskosten pro Quadratmeter des
Kaufgrundstückes S 20,-- in einem Betrag 14 Tage nach Beginn der
Aufschließungsarbeiten durch die Gemeinde an die Gemeinde zu
bezahlen; ..........
(5) Johann Karl R***** ist verpflichtet, die in dieser Vereinbarung
gegenüber der Gemeinde T***** eingegangenen Verbindlichkeiten (Punkt
4. 2 und 3) wörtlich in die Kaufverträge aufzunehmen. .............
(6) Zur Sicherung der Gesamtkosten für den Straßenbau und die Kanalisation für das gegenständliche Gebiet verpflichtet sich R*****, der Gemeinde eine Bankgarantie zu übergeben, und zwar im Betrag von S 1,500.000; diese Bankgarantie ist der Gemeinde vor Abschluß dieses Vertrages vollinhaltlich zu übergeben.
5.) Soweit der Gemeinde für den gegenständlichen Straßenbau und für die Errichtung der Kanalisation öffentliche Förderungsmittel des Landes gewährt werden, sind diese von den Gesamtkosten, die R***** zu tragen hat, in Abzug zu bringen.
6.) R***** nimmt zur Kenntnis, daß die Umwidmung und Bauplatzbewilligung nur dann erteilt wird, wenn der Gemeinde T***** ein rechtskräftiger Kaufvertrag über das Grundstück, welches zur Ausfahrt über die U*****-Landesstraße benötigt wird, von der Liegenschaftsgemeinschaft R***** vorliegt."
Am 17.7./ schlossen die Parteien folgenden Zusatzvereinbarung:
"Festgestellt wird, daß Herr Johann Karl R***** aus dem Gutsbestand seiner Liegenschaft EZ 8 KG T***** verschiedene Industriebaugründe an mehrere Käufer verkauft hat und verkaufen wird. Aufgrund der Vereinbarung mit der Gemeinde T***** vom bzw verpflichtet sich Herr Johann Karl R***** gegenüber der Gemeinde T*****, die durch die gesetzlichen Anliegerbeiträge und Akontozahlungen der Käufer gemäß den Kaufverträgen nicht gedeckten Mehrkosten für den Straßen- und Kanalbau aus der bei der Gemeinde T***** erlegten Bankgarantie vollkommen abzudecken. Die Käufer sind somit nur verpflichtet, die Anliegerbeiträge und Akontozahlungen zu entrichten. Allfällige Restkosten aus Kanal- und Straßenbau sind von Herrn Johann Karl R***** unverzüglich nach Feststellung der Gesamtkosten zu bezahlen."
Da der Kläger durch den Verkauf der Grundstücke mit einer Gesamtfläche von ca 90.000 m2 seine Schulden nicht abdecken konnte, suchte er um die Umwidmung weiterer Grundstücke mit einer Fläche von ca 40.000 m2 an. Darüber wurde die Vereinbarung vom geschlossen, die die Vereinbarungen vom 25.6. und ersetzte. Diese Vereinbarung entsprach inhaltlich hinsichtlich der Kostentragung der Vereinbarung vom 11.5./ samt Zusatzvereinbarung.
Da auch die Umwidmung dieser Grundstücke für eine Sanierung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht ausreichte, suchte er neuerlich um Umwidmung der ihm verbliebenen Grundstücke mit einer Gesamtfläche von etwa 20.000 m2 an. Auch diese Grundstücke wurden nach Abschluß der entsprechenden Vereinbarung vom 19./, die sich inhaltlich mit den vorangegangenen Vereinbarungen deckt, umgewidmet.
Zwischenzeitlich verkaufte der Kläger sämtliche umgewidmeten Gründe, wobei er bei den ersten beiden Umwidmungsgebieten einen durchschnittlichen Preis von S 175,--/m2 erhielt, beim dritten Umwidmungsgebiet einen durchschnittlichen Preis von S 140,--/m2. Beim Verkauf der südlich der Fernstraße gelegenen Gründe hatte der Kläger anfangs der Achziger-Jahre noch einen durchschnittlichen Preis von S 360,--/m2 erzielt. Der Preisverfall ist jedenfalls auch auf das Überangebot bzw die mangelnde Nachfrage nach Gewerbebauland zurückzuführen. Inwieweit auch die dem Kläger vertraglich überbundenen Verpflichtungen dafür maßgeblich waren, ist nicht feststellbar.
Die Bankgarantie war unumstößliches Erfordernis für die Zustimmung des Gemeinderates zur Umwidmung.
Mit Schreiben vom stellte die beklagte Partei beim Amt der oö.Landesregierung ein Ersuchen um Gewährung von Landesmitteln für die Aufschließung des Betriebsbaugebietes, welches jedoch zu keiner Förderung führte. Am stellte die beklagte Partei an das Amt der oö.Landesregierung, Unterabteilung Abwasserbeseitigung, sowie bei der Landesstraßenverwaltung Anträge auf Förderung, doch blieben beide Ansuchen erfolglos. Daß die beklagte Partei dem Kläger die Bereitstellung öffentlicher Förderungsmittel zugesichert hätte, war nicht feststellbar.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Vereinbarungen zwischen den Parteien vom 11.5./ samt Zusatzvereinbarung vom 17.7./, und 19./ aufzuheben, in eventu für nichtig zu erklären. Er brachte vor, sich in einer Zwangslage befunden zu haben, die ihn zum Verkauf seiner Grundstücke gezwungen habe. Es habe sich um landwirtschaftlich gewidmete Grundstücke, die jedoch Bauerwartungsland und potentielles Gewerbegebiet gewesen seien, gehandelt. Zur Realisierung des inneren Wertes der Grundstücke sei der Kläger zu deren Umwidmung gezwungen gewesen. Diese seine Zwangslage sei der beklagten Partei bekannt gewesen. Die beklagte Partei habe seine Notlage ausgenützt und ihn gezwungen, sittenwidrige Vereinbarungen zu schließen. Der Kläger habe der beklagten Partei massive Gegenleistungen für die Umwidmung versprechen müssen, wobei es sich überwiegend um Leistungen gehandelt habe, deren Erbringung ohnehin zu den Verpflichtungen der beklagten Partei im Rahmen der Widmungs- und Aufschließungsverfahren gehörte. Die Vereinbarungen mit der beklagten Partei seien gesetzwidrig, weil eine Gemeinde Vollzugsaufgaben nach dem Raumordnungsgesetz nicht zum Gegenstand einer Vereinbarung machen könne. Die beklagte Partei habe auch keine Möglichkeit gehabt, die Kosten eines Bebauungsplanes auf den Eigentümer zu überwälzen. Es sei auch das Äquivalenzprinzip verletzt worden, weil vom Kläger höhere Leistungen verlangt worden seien, als zur Deckung der entsprechenden Kosten notwendig. Überdies sei der Kläger listig in Irrtum geführt worden, weil ihm die Beklagte zugesagt habe, es stünden öffentliche Förderungsmittel zur Verfügung.
Die beklagte Partei bestritt und wendete ein, der Gemeinderat habe verlangt, daß der Gemeinde durch die Umwidmung keine Kosten erwachsen dürften. Die vom Kläger übernommenen Verpflichtungen entsprächen der Oö.BauO und seien gesetzeskonform. Durch die Anliegerbeiträge und Kanalanschlußgebühren hätten die Grundstückseigentümer die mit der Aufschließung verbundenen Gesamtkosten zu tragen; nichts anderes sei durch die Vereinbarungen mit dem Kläger geschehen. Die vom Kläger behauptete Irreführung wurde bestritten und noch ausgeführt, daß der Kläger die umgewidmeten Grundstücke verkauft und die in den Vereinbarungen enthaltenen Verpflichtungen an die Käufer überbunden habe. Es fehle ihm daher am Feststellungsinteresse bzw Rechtsschutzbedürfnis.
Das Erstgericht hob die oben angeführten Vereinbarungen als nichtig auf. Es vertrat die Rechtsansicht, die zwischen den Streitteilen geschlossenen Vereinbarungen seien nichtig, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstießen. Weder das Oö.ROG noch die Oö.BauO noch das Oö.InteressenbeiträgeG enthielten gesetzliche Ermächtigungen zum Abschluß von öffentlich-rechtlichen Verträgen. Soweit daher die bekämpften Vereinbarungen in die durch die zitierten Gesetze hoheitlich geregelten Inhalte eingegriffen werde, liege ein Verstoß gegen das Verfassungsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG vor, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeführt werden dürfe. Dieses Gebot beinhalte auch das Verbot, der Hoheitsverwaltung vorbehaltene und durch diese zu erledigende Aufgaben durch private Verträge zu regeln. Dieser Verstoß begründe die Nichtigkeit derartiger privatrechtlicher Verträge. Da die vorliegenden Vereinbarungen in ihren wesentlichen Punkten von der Nichtigkeit betroffen seien, sei deren Nichtigkeit in ihrer Gesamtheit auszusprechen.
Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, daß es das Begehren auf Aufhebung der zitierten Vereinbarungen abwies; es gab aber dem Eventualbegehren auf Feststellung der Nichtigkeit der zitierten Vereinbarungen statt. Das Berufungsgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über S 50.000,-- und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.
Das Berufungsgericht schloß sich grundsätzlich der Rechtsmeinung des Erstgerichtes an und führte aus, der Kläger habe sich mit den von ihm bekämpften Vereinbarungen verpflichtet, alle mit der Änderung des Flächenwidmungsplanes von Grünland in Bauland verbundenen Kosten der Kanalisation, Straßenerrichtung sowie Planung und Bauleitung zu tragen und die erforderlichen Verkehrsflächen kostenlos abzutreten, sowie seinerseits eingegangene Verpflichtungen auf Käufer von Grundstücken zu überbinden.
Die Erstellung von Flächenwidmungsplänen erfolge in Vollziehung der Gesetze, es handle sich dabei um Maßnahmen der Hoheitsverwaltung (SZ 55/190). Nach § 23 Abs 1 Oö.ROG seien Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne bei Änderung der maßgebenden Rechtslage oder wenn es das Gemeinwohl erfordere, zu ändern; nach Abs 2 dieser Bestimmung könnten Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne geändert werden, wenn öffentliche Interessen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bei der Aufstellung von solchen Plänen zu berücksichtigen seien, und Interessen Dritter nicht verletzt werden. Vollzugsaufgaben nach dem Oö.ROG könne aber die Gemeinde keinesfalls zum Gegenstand privatrechtlicher Vereinbarungen machen ( Zl 91/05/0204). Zum Vollzug des Raumordnungsgesetzes gehöre die Erstellung des Bebauungsplanes (§ 19 Oö.ROG). Zum Ersatz der Kosten dieses Planes könne die Gemeinde daher den Kläger vertraglich nicht verpflichten. Eine Umwidmung sei nur zulässig, wenn die im ROG normierten Voraussetzungen vorliegen, sie könne aber nicht davon abhängig gemacht werden, daß der Kläger einen Kaufvertrag über ein bestimmtes Grundstück abschließe oder eine Bankgarantie einräume. Raumordnungsmaßnahmen, bei denen das Gemeinwohl und öffentliche Interessen zu berücksichtigen seien, von derartigen Voraussetzungen und Bedingungen abhängig zu machen, sei gesetzwidrig, sodaß solche privatrechtlichen Vereinbarungen nichtig seien.
Hinsichtlich der Tragung der Kosten der Kanalisation und Straßenherstellung führte das Berufungsgericht aus, daß die Gemeinde gemäß Art 116 Abs 2 B-VG ein selbständiger Wirtschaftskörper mit dem Recht sei, im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbst zu führen und Abgaben auszuschreiben. Nach § 7 Abs 5 F-VG könne die Bundesgesetzgebung Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. Die gleiche Ermächtigung erteile § 8 Abs 5 F-VG der Landesgesetzgebung; diese habe aber die wesentlichen Merkmale der Abgabe, insbesondere auch ihr höchstzulässiges Höchstmaß zu bestimmen. Nach § 22 Oö.BauO seien die darin normierten Beiträge (darunter auch die Kosten der Herstellung der Fahrbahn) gemäß §§ 19 bis 21 leg cit als Interessentenbeiträge ausschließliche Gemeindeabgaben. Nach § 1a InteressentenbeiträgeG seien die Gemeinden ermächtigt, Kanalanschlußgebühren zu erheben. In den genannten Landesgesetzen werde bestimmt, in welcher Höhe diese Abgaben festzusetzen und wem sie vorzuschreiben seien. Es handle sich dabei um Abgaben im Sinne der Finanzverfassung, die nach der Oö.Landesabgabenordnung, also Kraft öffentlichen Rechts, zum Zwecke der Einnahmenerzielung eingehoben werden.
Nach nunmehr herrschender Ansicht stelle es einen Mißbrauch der Rechtsform und daher einen verfassungswidrigen Verstoß gegen rechtsstaatliche Prinzipien dar, wenn die Rechtsinstrumente der Privatwirtschaftsverwaltung benutzt werden, um materiell gegebenen öffentlich-rechtlichen Bindungen zu entgehen (Antonjolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 28 f; Korinek in Krejci/Ruppe, Rechtsfragen der kommualen Wirtschaftsverwaltung 33 f; Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung 195 f; Bauer/Wolny in Fröhler/Oberndorfer, Das österreichische Gemeinderecht 3.10, 29 f). Selbst wenn nur eine Ermächtigung zu hoheitlichem Verwaltungshandeln vorliege, werde der Gesetzgeber damit für diesen Bereich in aller Regel privatwirtschaftliches Handeln ausschließen wollen, insbesondere wenn das hoheitliche Handeln - wie im vorliegenden Fall - im Sinne des Art 18 Abs 1 B-VG entsprechend determiniert sei (Korinek/Holoubek, aaO). Im vorliegenden Fall enthielten die mit dem Kläger abgeschlossenen Verträge außer den mit Raumordnungsmaßnahmen verknüpften Vertragsbestimmungen auch weitere Vertragspunkte, die öffentlich geregelt und einer privatwirtschaftlichen Gestaltung nicht zugänglich seien. Die Vorschreibung von Abgaben für die Errichtung öffentlicher Verkehrsflächen zur Aufschließung von Bauplätzen und der Kanalisation sei landesgesetzlich und somit hoheitlich geregelt, weshalb die beklagte Partei nicht berechtigt sei, dieser Vollzugsform dadurch zu entgehen, daß sie privatrechtliche Vereinbarungen abschließe. Schon gar nicht könne mit dem Kläger vereinbart werden, daß er die Käufer von Grundstücken vertraglich verpflichte, daß diese die gesetzlichen Anliegerbeiträge nach Maßgabe der Oö.BauÖ binnen 14 Tagen nach Beginn der Aufschließungsarbeiten durch die Gemeinde auch ohne Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes bezahlen müssen. Diese Beträge seien nach den Bestimmungen der §§ 20 f Oö.BauÖ vorzuschreiben. Gleiches gelte auch für die Vereinbarung über die Kanalanschlußgebühr. Derartige Maßnahmen anstelle der gesetzlich normierten öffentlich-rechtlichen Form mit Instrumenten des Privatrechts zu regeln, bedeute einen Mißbrauch der Rechtsform und verstoße gegen rechtsstaatliche Prinzipien. Die mit dem Kläger getroffenen Vereinbarungen seien daher in allen genannten Punkten, die hoheitliches Verwaltungshandeln anordnen und in denen privatrechtliche Vereinbarungen unzulässig sind, nichtig. Soweit die Vereinbarungen Bestimmungen enthalten, die einer privatrechtlichen Vertragsform zugänglich seien, seien diese als Nebenabreden des in seinen wesentlichen Bestimmungen gesetzwidrigen Vertrages ebenfalls von der Nichtigkeit erfaßt (Krejci in Rummel2, Rz 250 zu § 879).
Eine Abänderung des Spruches des Erstgerichtes erachtete das Berufungsgericht lediglich deshalb für notwendig, weil das Hauptbegehren auf Aufhebung der Vereinbarungen wegen Sittenwidrigkeit und List nicht berechtigt und somit abzuweisen sei. Das Eventualbegehren auf Feststellung der Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen sei jedoch berechtigt. Eines besonderen Feststellungsinteresses bedürfe es bei derartigen Klagen nicht, weil bereits der materiell-rechtliche Tatbestand alle Voraussetzungen des § 228 ZPO erfülle.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der beklagten Partei keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der beklagten Partei ist zulässig aber nicht berechtigt.
Die beklagte Partei bestreitet in ihrem Rechtsmittel das Vorliegen eines rechtlichen Interesses als Voraussetzung für eine Feststellungsklage, weil der Kläger längst eine Leistungsklage einbringen könnte. Nach dem Vorbringen des Klägers sei ihm durch die angefochtenen Vereinbarungen in seinem Vermögen ein Schaden entstanden, weil er wegen der ihm angeblich aufgebürdeten Verpflichtungen nicht jene Grundstückspreise erzielen konnte, die ohne diese Verpflichtungen möglich gewesen wären; es wäre daher dem Kläger die ziffernmäßige Berechnung eines angeblichen Schadens bereits zum Zeitpunkte der Klagseinbringung durchaus möglich gewesen, sodaß aufgrund des Subsidiäritätsprinzips eine Feststellungsklage nicht zulässig sei. Das rechtliche Interesse fehle auch deshalb, weil der Kläger sämtliche Grundstücke bereits veräußert habe und das klagsgegenständliche Rechtsverhältnis somit keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen auf die Rechtstellung des Klägers habe.
Weiters macht die beklagte Partei in ihrem Rechtsmittel geltend, sie hätte die Kosten der Errichtung der Straßengehsteige und der Kanalisation aus Budgetmitteln gar nicht tragen können. Bei dem damals bestandenen Jahresbudget der beklagten Partei wäre eine Übernahme dieser Kosten, wenn auch nur vorschußweise bis zur Einhebung der Anliegerbeiträge und Abschlußgebühren, überhaupt nicht in Frage gekommen. Zur Verwirklichung der Vorhaben des Klägers wäre als einziger Ausweg nur der Abschluß privatrechtlicher Vereinbarungen verblieben, die beklagte Partei habe gar keine andere Wahl gehabt. Entweder wären die vom Kläger begehrten Umwidmungen mangels Finanzierbarkeit unterblieben oder der Kläger hätte diese Kosten übernommen. In Wahrheit habe sich die beklagte Partei in einer finanziellen Notlage befunden, welche lediglich ein Ausweichen in die privatrechtliche Vereinbarung zuließ.
Weiters macht die beklagte Partei geltend, die in den bekämpften
Vereinbarungen geregelten Sachverhalte würden nicht die Änderung des
Flächenwidmungsplanes selbst betreffen, sondern lediglich die dazu
notwendigen Begleitmaßnahmen, es handle sich also um keine
Vollzugsaufgaben nach dem Oö.ROG. Diese Begleitmaßnahmen stünden nur
in einem tatsächlichen Zusammenhang mit dem Flächenwidmungsplan,
nicht aber in einem rechtlichen. Es habe auch damals kein
Bebauungsplan hinsichtlich der klägerischen Liegenschaften existiert,
sodaß eine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung des
Anliegerbeitrages im Bescheidwege nicht gegeben war.
Die beklagte Partei habe auch keinerlei Möglichkeiten gehabt, die
Kanalanschlußgebühren im Bescheidwege vorzuschreiben, weil damals ein
wasserrechtlich genehmigtes Kanalprojekt und auch ein
Finanzierungsplan fehlte. Das InteressentenbeiträgeG habe den
vorliegenden Fall deshalb nicht erfaßt, weil keine Kanalanschlüsse vorlagen. Da die Voraussetzungen für eine Fälligkeit solcher Gebühren nicht gegeben waren, habe man nur im Wege der gegenständlichen Vereinbarungen vorgehen können. Die Alternative wäre gewesen, die Umwidmungswünsche des Klägers unerfüllt fallen zu lassen, nachdem zumindest Zweifel am Bestehen eines öffentlichen Interesses an dieser Umwidmung gegeben waren. Die Entwicklung habe gezeigt, daß zwar Kaufinteresse - wohl aus Spekulationsgründen - kaum aber Bebauungsinteresse gegeben war.
Die Errichtung von Verkehrswegen und Abwasserbeseitigungsanlagen falle nicht in den Bereich der Vollzugsaufgaben nach dem Oö.ROG, sie seien in diesem Gesetz nicht geregelt. Einer Ermächtigung durch den Gesetzgeber bedürfe es, wie der zitierten Entscheidung des VwGH zu entnehmen sei, aber lediglich bei der Erfüllung von Vollzugsaufgaben auf dem Gebiet der Raumordnung. Straßen und Kanalprojekte fielen nicht unter diesen Begriff.
Ein Formenmißbrauch könne nur deshalb verboten sein, um den
Staatsbürger davor zu schützen, daß er dadurch Schaden erleide oder
benachteiligt werde. Im vorliegenden Fall habe aber der Kläger durch
die von ihm bekämpften Vereinbarungen keine Nachteile erlitten,
sondern seien diese für ihn sogar vorteilhaft gewesen. Er sei es ja
gewesen, von dem diese Vorschläge ausgingen und der auf eine
Umwidmung drängte. Bei einem Vorgehen im Bescheidwege wäre eine Verwirklichung der klägerischen Vorhaben erst zu einem viel späteren Zeitpunkt denkbar gewesen, weil hiezu sämtliche notwendigen Voraussetzungen (Bebauungsplan, Kanalprojekt etc) fehlten.
Das Berufungsgericht übersehe auch, daß der Kläger bei einem Vorgehen im Bescheidwege Rechtsmittel nicht hätte ergreifen können, weil er ja von sich aus die Übernahme der Aufschließungskosten angeboten hatte. Er hätte nicht ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid ergreifen können, mit dem seinen Vorschlägen entsprechend die vorläufige Tragung der Kosten durch ihn vorgeschrieben wurde.
Schließlich setze sich das Berufungsgericht mit der Rückabwicklungsfrage im Falle der Annahme einer Nichtigkeit nicht auseinander. Der Kläger habe sämtliche Grundstücke veräußert und habe dabei gegenüber dem ursprünglichen Preis für Grünland wesentlich höhere Kaufpreise durch die Umwidmung erzielen können. Ein ziffernmäßig erfaßbarer Vorteil sei hingegen für die beklagte Partei nicht entstanden. Eine Rückabwicklung sei unmöglich, denn an wen sollte der Kläger den empfangenen Preisvorteil zurückzahlen, an wen sollte die beklagte Partei etwas zurückgeben, was sie nicht empfangen hat. Legalitätsprinzip und Formvorschriften könnten nicht abstrakt und völlig losgelöst vom jeweiligen Sachverhalt beurteilt werden. Hätte sich die beklagte Partei "rechtmäßig" verhalten, hätte eine Umwidmung der Liegenschaften unterbleiben müssen. Wäre es zu keiner "Verletzung" des Legalitätsprinzipes und zu keinem "Formenmißbrauch" gekommen, hätte der Kläger seinen Grund nur um S 50,--/m2 und nicht um durchschnittlich S 175,--/m2 verkaufen können. Der Kläger hätte keinerlei Rechtsanspruch auf eine Umwidmung seiner Liegenschaften gehabt. Es sei unerklärlich, daß der Kläger nunmehr gerade diejenigen Vereinbarungen bekämpfe, denen er Millionengewinne zu verdanken habe.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Was die Frage des rechtlichen Interesses des Klägers betrifft, ist darauf hinzuweisen, daß das geltendgemachte Feststellungsbegehren, wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte, im materiellen Recht wurzelt (EvBl 1956/289; JBl 1965/420; NZ 1991, 9), sodaß es der Dartuung eines besonders rechtlichen Interesses an der Feststellung im Sinne des § 228 ZPO nicht bedarf (1 Ob 621/91). Aber auch wenn man sich der gegenteiligen Ansicht von Rechberger (in Rechberger, ZPO Rz 12 zu § 228) anschließt, bedarf es im vorliegenden Fall nicht des gesonderten Nachweises eines rechtlichen Interesses weil es nach der materiellen rechtlichen Situation evident ist; es geht ja nicht nur darum, daß dem Kläger nach seinen Behauptungen durch die Vorgangsweise der beklagten Partei ein Schaden entstanden ist, sondern darum, daß in den mit der beklagten Partei abgeschlossenen Verträgen eine Vielzahl von Verpflichtungen des Klägers, darunter auch eine Verpflichtung zur Überbindung an spätere Grundstückskäufer, enthalten ist und auch eine Bankgarantie erlegt wurde. Eine Leistungsklage auf Schadenersatz würde daher die Feststellung des Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses nicht erübrigen.
Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat, besteht keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen, jedenfalls dort nicht, wo der Gesetzgeber zu erkennen gibt, daß die hoheitliche Gestaltung zwingend ist (siehe neben den schon vom Berufungsgericht zitierten Lehrmeinungen auch SZ 64/92 und Mayer, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht, Rz III.2. zu Art 116). Die Frage, ob eine bestimmte Aufgabe zu ihrer Wahrnehmung der Hoheitsverwaltung oder Privatwirtschaftsverwaltung übertragen ist, ist ausschließlich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften zu beurteilen; es gilt daher unter Ausschöpfung aller Interpretationsmöglichkeiten zu ermitteln, welche Vollzugsform der Gesetzgeber angewendet wissen will. Wenn die Verwaltung etwa für den Fall, daß hoheitlich vorgesehene Leistungen mit einem bestimmten Maß begrenzt sind, diese Grenzen mit Mitteln nicht hoheitlicher Verwaltung überschreitet, verstößt sie in aller Regel gegen das sie bindende Gesetz, da der Gesetzgeber in diesen Fällen eben die Leistung entsprechend begrenzt wissen wollte. Fehlt es hingegen an einer dem Art 18 Abs 1 B-VG entsprechenden Determinierung, so spricht eine verfassungskonforme Interpretation dafür, eine Aufgabenzuweisung an die nichthoheitliche Verwaltung anzunehmen (Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung 195 f). Wenn die Privatwirtschaftsverwaltung gewählt wird, um der materiell gegebenen öffentlich-rechtlichen Bindung zu entgehen, so liegt Mißbrauch der Form und daher ein essentieller Verstoß gegen die Grundsätze des Rechtsstaates vor, der gemäß § 879 Abs 1 ABGB zur Nichtigkeit der privatrechtlich getroffenen Vereinbarungen führt.
Es ist daher zu prüfen, ob die beklagte Partei durch die mit dem Kläger getroffenen Vereinbarungen, die gesetzlich normierte Vollzugsform umgangen hat. Dies ist zu bejahen.
Der Bebauungsvorschlag, dessen Kosten zu tragen sich der Kläger verpflichtete, stellt eine notwendige Begleitmaßnahme zur Änderung des Flächenwidmungsplanes dar. Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne sind bei Änderungen der maßgeblichen Rechtslage oder wenn es das Gemeinwohl erfordert, zu ändern, sie können geändert werden, wenn öffentliche Interessen und Interessen Dritter nicht verletzt werden (§ 23 Oö.ROG). Die Erstellung eines Bebauungsplanes, eines Flächenwidmungsplanes und auch eines Bebauungsvorschlages gehört somit zum Vollzug des Oö.ROG, Vollzugsaufgaben nach dem Oö.ROG kann aber die Gemeinde keinesfalls zum Gegenstand privatrechtlicher Vereinbarungen machen ( Zl 91/05/0204). Wenn die beklagte Partei in der Revision damit argumentiert, es hätte hinsichtlich der klägerischen Liegenschaft kein Bebauungsplan existiert, so ist ihr entgegenzuhalten, daß es gemäß § 19 Oö.ROG ihre Aufgabe war, in Durchführung der Raumordnungsgrundsätze sowie der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung Bebauungspläne aufzustellen, soweit zur Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung die Aufschließung bestimmter Gebiete für die Bebauung und die Regelung der Art der Bebauung erforderlich ist. Da eine gesetzliche Regelung, die eine Überwälzung des damit verbundenen Aufwandes vorsieht, nicht gegeben ist, hat die beklagte Partei gemäß § 2 F-VG 1948 den damit verbundenen Aufwand selbst zu tragen.
Was nun die Kosten der Verkehrswege betrifft, so sieht § 22 Oö.BauO vor, daß die Beträge gemäß den §§ 19 bis 21 leg cit als Interessentenbeiträge ausschließliche Gemeindeabgaben sind. Die Kosten nach §§ 19 bis 21 Oö.BauO sind jene für den Erwerb von Grundflächen für öffentliche Verkehrsflächen (§ 19 leg cit), für die Herstellung der Fahrbahn (§ 20 leg cit), und für die Herstellung des Gehsteiges öffentlicher Verkehrsflächen (§ 21 leg cit). Hinsichtlich des Kanalanschlusses ermächtigt § 1 Abs 1 lit a Oö.InteressentenbeiträgeG die Gemeinden, von Grundstückseigentümern und Anrainern, einen Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage - Kanal-Anschlußgebühr - einzuheben. Bei all diesen von den Grundeigentümern zu erbringenden Leistungen handelt es sich um Abgaben (§ 22 Oö.BauO; § 14 Abs 1 Z 15 FAG 1993), somit um Geldleistungen die durch Hoheitsakt vorzuschreiben und einzubringen sind (Walter/Mayer, Grundriß des österr. Bundesverfassungsrechts7, Rz 275).
Zutreffend haben daher die Vorinstanzen die mit dem Beklagten geschlossenen Vereinbarungen wegen gesetzwidrigen Formenmißbrauches für nichtig erklärt. Das Legalitätsprinzip des Art 18 B-VG kann nicht unter dem Gesichtspunkt des Vor- oder Nachteiles einzelner gesehen werden.
Die in der Revision aufgeworfenen Fragen der Rechtsfolgen der Nichtigkeit, der Probleme der Rückabwicklung und der damit verbundenen Ausgleichung allfälliger Vorteile sind in diesem Rechtsstreit nicht zu lösen. Lediglich bei Dauerschuldverhältnissen, deren Abwicklung bereits begonnen hat, ist nach herrschender Auffassung eine Aufhebung nicht mehr mit ex tunc Wirkung, sondern nur mehr ex nunc möglich (Koziol-Welser I9, 199). Derartige Dauerschuldverhältnisse liegen hier aber nicht vor.
Es war somit der Revision der beklagten Partei ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.