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Auflagen zur Sanierung formeller Mängel sind nicht möglich; Verständigung der Bewohnervertretung
iFamZ 2023/209
LG ZRS Wien , 44 R 464/22v
(…) Die in § 7 HeimAufG ausdrücklich vorgesehene, unverzügliche Verständigung ua der Bewohnervertretung von der Freiheitsbeschränkung ist nur eine von mehreren Voraussetzungen, die vorliegen müssen, um eine freiheitsbeschränkende Maßnahme als zulässig beurteilen zu können. Fehlt auch nur eine dieser mehreren Voraussetzungen, ist die Freiheitsmaßnahme als unzulässig zu beurteilen, ohne dass es im Spruch der Entscheidung einer Unterscheidung bedarf, ob die Maßnahme „materiell“ oder „formell“ (im Sinne von: wegen des Fehlens einer oder mehrerer materieller oder formeller Voraussetzungen) unzulässig ist oder nicht (44 R 184/20i).
S. 285 Von der Verwendung der Gurte am Rollstuhl wurde die Bewohnervertretung am , von der am 8. 8. und erfolgten Anbringung eines Holzgitters mit Türe zwischen dem Bereich vor der Eingangstüre und dem Stiegenhaus am , verständigt. Bis zu diesen Verständigungszeitpunkten waren die Maßnahmen daher schon mangels Verständigung formell unzulässig.
Nach § 6 Abs 1 HeimAufG sind der Grund, die Art, der Beginn und die Dauer der Freiheitsbeschränkung schriftlich zu dokumentieren. Ärztliche Zeugnisse und der Nachweis über die notwendigen Verständigungen sind...