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Voraussetzungen für eine Ablehnung der Bestellung zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter
iFamZ 2023/205
Eine Ablehnung nach § 275 Z 1 ABGB durch einen Rechtsanwalt setzt voraus, dass die Besorgung der Angelegenheiten nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert. Bei der Beurteilung, ob Angelegenheiten zu besorgen sind, für die vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind, kommt dem Gericht ein Beurteilungsspielraum zu.
(…) [4] 1.2. Eine Ablehnung nach § 275 Z 1 ABGB setzt voraus, dass die Besorgung der Angelegenheiten nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert. Bei der Beurteilung, ob Angelegenheiten zu besorgen sind, für die vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind, kommt dem Gericht ein Beurteilungsspielraum zu (vgl RIS-Justiz RS0117452 [T2]; RS0087131).
[5] 2.1. Aus dem Akt ergibt sich, dass der Betroffene etwa ab seit seinem siebten Lebensjahr in Heimen lebte, die Schule nicht abgeschlossen hat und in einer betreuten Wohneinrichtung lebte, bevor er in Untersuchungshaft kam. Er hat keine Ausbildung abgeschlossen und ging bisher auch keiner beruflichen Tätigkeit nach. Er leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und einer leichtgradigen Intelligenzminderung. Aufgrund einer Impulskontrollstörung hat er Diebstähle begangen. Die aktuelle Haft ist der dritte Haftaufenthal...