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Anspruch auf Familienzeitbonus auch bei gemeinsamer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit nur beschränkter Dauer und eingeschränkter Ausübung eines politischen Ehrenamts
iFamZ 2023/200
§ 2 FamZeitbG
Für die Annahme einer „dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft“ reicht es aus, dass sie auf eine längere Zeit angelegt ist. Das ist bei einem Vater zu bejahen, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht und für rund fünfeinhalb Monate zu Mutter und Kind zieht. Da (niederösterreichische) Gemeinderatsmandatare ein Ehrenamt ausüben und die dafür bezogene Aufwandsentschädigung nicht als Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit qualifiziert wird, ist eine während des beantragten Bezugszeitraums (eingeschränkt) ausgeübte Tätigkeit als Stadtrat (einer Kleinstadt) nicht anspruchsschädlich.