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OGH vom 08.05.2013, 6Ob236/12t

OGH vom 08.05.2013, 6Ob236/12t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Wels zu FN ***** eingetragenen Verein ***** Co KG, *****, über den Revisionsrekurs der Gesellschaft und des Obmanns des unbeschränkt haftenden Gesellschafters A***** P*****, beide vertreten durch Mag. Dietmar Huemer, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 6 R 146/12a 9, womit der Beschluss des Landesgerichts Wels vom , GZ 29 Fr 1378/12y 6, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

In dem vom Landesgericht Wels geführten Firmenbuch ist zu FN ***** seit der Verein ***** Co KG als Kommanditgesellschaft (im Folgenden: Gesellschaft) eingetragen. Der einzige unbeschränkt haftende, selbstständig vertretungsbefugte Gesellschafter ist ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002. Einziger Kommanditist ist die politische Gemeinde R*****.

Unternehmensgegenstand ist nach dem schriftlichen Gesellschaftsvertrag

„3.3.1 der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Liegenschaften, Gebäuden und sonstigen Bauwerken zum Zwecke einer geordneten Infrastrukturentwicklung der Gemeinde R*****, insbesondere

Erwerb von Liegenschaften, Gebäuden und sonstigen Bauwerken, dazu gehört auch der Erwerb von Baurechten, Dienstbarkeiten und sonstigen Nutzungsrechten von der Gemeinde R***** oder von Dritten,

Neuerrichtung, Sanierungen, Umbau oder Erweiterung von Gebäuden und sonstigen Bauwerken,

Erhaltung, Nutzung, Verwaltung und Verwertung von Liegenschaften und Gebäuden und sonstigen Bauwerken, insbesondere auch Vermietung und Verpachtung.

3.1.2 die Verwaltung von Liegenschaften, Gebäuden und sonstigen Bauwerken der Gemeinde R*****; und

3.1.3 der Betrieb von Infrastruktureinrichtungen.

3.2 Die Gesellschaft ist zu sämtlichen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Unternehmens-gegenstand förderlich sind. Sie ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art zu beteiligen.“

Ein Stichtag für den Jahresabschluss war zunächst nicht eingetragen.

Das Erstgericht forderte am „die vertretungsbefugten Organe“ zur Einreichung des Jahresabschlusses zum Stichtag auf. Am trug das Erstgericht von Amts wegen den 31. Dezember als Stichtag für den Jahresabschluss ein.

Da auf die Aufforderung keine Reaktion erfolgte, verhängte das Firmenbuchgericht am über die Gesellschaft und über den Obmann des Komplementärvereins eine Zwangsstrafverfügung von je 700 EUR gemäß §§ 277 ff UGB.

Dagegen erhoben die Bestraften umfangreiche Einsprüche mit dem wesentlichen Vorbringen, die Gesellschaft werde nur in der Abwicklung von kommunalen und der Daseinsvorsorge dienenden Infrastrukturprojekten tätig und erfülle somit nur öffentliche Aufgaben, diene jedoch nicht wirtschaftlichen oder unternehmerischen Zwecken. Mangels unternehmerischer Tätigkeit im Sinne des § 189 Abs 1 Z 1 UGB sei die Gesellschaft nicht zur Erstellung und Einreichung von Jahresabschlüssen verpflichtet. Die oberstgerichtliche Entscheidung 6 Ob 203/11p sei (nicht zu einer „Verein Co KG“ sondern) zu einer GmbH Co KG ergangen, die nach ihrem Gründungszweck regelmäßig auch Geschäftsgelegenheiten aufspüren und wahrnehmen sollte.

Daraufhin verhängte das Erstgericht über die Gesellschaft und über den Obmann des Komplementärvereins im ordentlichen Verfahren eine Zwangsstrafe von je 700 EUR zur Erzwingung der Einreichung des Jahresabschlusses zum . Wie im Vergleichsfall 6 Ob 203/11p liege eine auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 2 UGB vor, insbesondere weil zur Ausübung dieser Tätigkeit eine juristische Person, nämlich der Komplementärverein, gegründet worden sei. Dass die Gesellschaft derzeit nur ein Objekt verwalte, keinen wirtschaftlichen Zweck verfolge, nur im öffentlichen Interesse handle und nur für die Gemeinde auftrete, habe nicht zur Folge, dass sie nicht als unternehmerisch tätig zu qualifizieren sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Bestraften nicht Folge. Es verwies auf den Unternehmensgegenstand und führte aus, in der Entscheidung 6 Ob 203/11p habe der Oberste Gerichtshof zur Unternehmereigenschaft von Personengesellschaften, an denen kein unbeschränkt Haftender eine natürliche Person ist, und zur Rechnungslegungspflicht solcher Personengesellschaften Stellung genommen und im Anlassfall die Rechnungslegungspflicht einer GmbH Co KG bejaht. Die in dieser Entscheidung genannten Abgrenzungsmerkmale reichten allerdings über den Anlassfall hinaus. So habe das Höchstgericht klargestellt, dass seine bisherige Rechtsprechung zur vermögensverwaltenden Tätigkeit („Fünf Objekt Grenze“) nur auf die Tätigkeit natürlicher Personen anzuwenden sei, nicht auf die Tätigkeit von Gesellschaften; es komme nicht auf ein bestimmtes Mindestmaß an geschäftlicher Tätigkeit oder auf eine bestimmte Betriebsgröße an, sondern nur auf die Regelmäßigkeit und Methodik der ausgeübten Tätigkeit. Eine eingetragene Personengesellschaft könne mangels Privatlebens nicht privat vermieten.

Das alleinige Nachfragen von Leistungen erfülle die Voraussetzung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs 2 UGB nicht. Soweit das Anbieten von Leistungen auf dem Markt Voraussetzung einer wirtschaftlichen Tätigkeit sei, komme es auf das objektive Erscheinungsbild unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung an ( Straube in Straube , UGB 4 § 1 Rz 49). Demnach sei die wirtschaftliche Tätigkeit vom Hobby abzugrenzen. Die Firmenbucheintragung stelle ein Indiz für wirtschaftliche Tätigkeit dar. Eine rein private Tätigkeit sei bei einer im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft kaum anzunehmen. Die Größe oder Vielfältigkeit des Marktes sei nicht entscheidend, weshalb etwa auch eine Ausrichtung auf einen Großabnehmer der Unternehmenseigenschaft nicht per se entgegenstehe ( Straube aaO § 1 Rz 50 mwN). Auch wenn die Gemeinde die Hauptabnehmerin der von der Gesellschaft angebotenen Leistungen sei, wäre selbst nach dem im Eintragungsantrag beschriebenen Unternehmensgegenstand „Verwertung von Bauwerken zum Zwecke einer geordneten Infrastrukturentwicklung der Gemeinde“ beispielsweise auch die Vermietung von Geschäftsräumen an Ärzte, Apotheker oder andere Angehörige von Gesundheitsberufen gedeckt. Der Unternehmensgegenstand „Verwertung von Liegenschaften“ könne jedenfalls nicht auf eine bloße Nachfrage von Leistungen reduziert werden. Sollte die Gesellschaftsform der Gemeinde-KG in der Vergangenheit dazu gedient haben, die Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu erlangen, so stehe dieser Vorsteuerabzug nur dem Unternehmer, nicht aber dem privaten Endverbraucher zu. Auch dies spreche gegen eine bloß private Tätigkeit der Gesellschaft. Aus der Entscheidung 6 Ob 203/11p sei daher die Rechnungslegungspflicht der Gesellschaft abzuleiten.

Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zu, weil in der Entscheidung 6 Ob 203/11p nicht der Sonderfall zu beurteilen war, dass der einzige Abnehmer der Leistungen der Gesellschaft der Kommanditist sei. Die Rechnungslegungspflicht einer „Gemeinde KG“ sei wegen der Vielzahl solcher Gesellschaften in Oberösterreich von weitreichender Bedeutung, zumal diese gegebenenfalls rückwirkend bis zum Jahr 2007 rechnungslegungspflichtig wären.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Bestraften ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

1. Die Rechtsmittelwerber werden zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts verwiesen (§ 71 Abs 3 Satz 2 AußStrG).

2.1. Das Rekursgericht hat sich zu Recht auf die Entscheidung 6 Ob 203/11p gestützt. Dort hat der erkennende Senat die unternehmerische Tätigkeit einer GmbH Co KG (und damit deren Offenlegungspflicht gemäß §§ 277 ff UGB), die nach ihrem Vorbringen nur ein Objekt angekauft und vermietet hat, bejaht, weil zur Ausübung ihrer Tätigkeit auch eine eigene Kapitalgesellschaft, nämlich die Komplementärin, gegründet wurde und weil die Akquisition geeigneter Liegenschaften, das Aufspüren günstiger Gelegenheiten zum allfälligen Verkauf von Liegenschaften und die Suche nach geeigneten Mietern beabsichtigt war.

2.2. Diese Entscheidung wurde von L. Schenk/Linder (GesRZ 2012, 266 [269; Anm zu 6 Ob 203/11p]) kritisch gesehen. Der Einschränkung in § 189 Abs 1 Z 1 UGB auf unternehmerisch tätige GmbH Co KGs verbleibe „so gut wie kein Anwendungsspielraum“ oder „ jedenfalls bei Vermietungen ein erheblich eingeengter Anwendungsbereich“.

2.3. Dieser Kritik ist zu entgegnen, dass diese weite (aber selbst nach diesen Autoren nicht stets gegebene) Bejahung der unternehmerischen Tätigkeit einer GmbH Co KG auch im Sinn einer richtlinienkonformen Interpretation geboten ist. Nach Art 1 Abs 1 Unterabsatz 2 der Publizitätsrichtlinie (78/660/EWG; in der Folge nur „Richtlinie“ bezeichnet) in der geltenden Fassung unterliegen ihr (auch hinsichtlich der Offenlegung; vgl deren Abschnitt 10) auch die offene (Handels )Gesellschaft und die Kommanditgesellschaft, sofern alle ihre unbeschränkt haftenden Gesellschafter Gesellschaften im Sinne von Unterabsatz 1 (dort werden für Österreich die AG und die GmbH genannt) oder Gesellschaften sind, welche nicht dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, deren Rechtsform jedoch den Rechtsformen im Sinne der Richtlinie 68/151/EWG vergleichbar ist. Die Richtlinie findet gemäß ihrem Art 1 Abs 1 Unterabsatz 3 auch auf die Gesellschaftsformen im Sinne von Unterabsatz 2 Anwendung, sofern alle deren unbeschränkt haftenden Gesellschafter eine Rechtsform im Sinne von Unterabsatz 2 (OG, KG) oder 1 (AG, GmbH) haben.

Nach dem Wortlaut der Richtlinie besteht somit die Offenlegungspflicht einer GmbH Co KG entgegen dem Wortlaut von § 189 Abs 1 Z 1 und § 221 Abs 5 UGB unabhängig davon, ob sie unternehmerisch tätig ist. Ch. Nowotny in Straube , UGB 3 (2011), § 221 Rz 12, hat zu Recht auf den Widerspruch dieser Normen zur Richtlinie hingewiesen.

2.4. In den Erwägungsgründen der Richtlinie wird erwähnt, der Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften (auch) über die Offenlegung komme im Hinblick auf den Schutz der Gesellschafter sowie Dritter besondere Bedeutung zu. Die Koordinierung sei auch deswegen erforderlich, weil die Gesellschaften Dritten eine Sicherheit nur durch ihr Gesellschaftsvermögen böten.

„Dritte“ im Sinn der Erwägungsgründe der Richtlinie sind insbesondere Gesellschaftsgläubiger. Deren Schutz ist der Richtlinie ein Anliegen, das sie ua durch die Verpflichtung zur Offenlegung dann zu verfolgen trachtet, wenn den Gesellschaftsgläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (und nicht auch das Privatvermögen von natürlichen Personen als Gesellschaftern) haftet.

Gemäß § 23 VereinsG 2002 haftet der Verein für Verbindlichkeiten des Vereins mit seinem Vermögen. Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt.

Auch bei einer (eingetragenen) Personengesellschaft, deren einziger unbeschränkt haftender Gesellschafter ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 ist, haftet somit wie bei der GmbH Co KG grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen und nicht auch das Privatvermögen natürlicher Personen. Das von der Richtlinie angesprochene Schutzbedürfnis der Gesellschaftsgläubiger einer „Verein Co KG“ ist somit nicht anders oder geringer als bei einer GmbH Co KG.

2.5. Kapitalgesellschaften sind dem Prinzip der Kapitalerhaltung (§ 52 AktG,§ 82 GmbHG) verpflichtet. Zweck der zitierten Vorschriften ist es, das Nennkapital als „dauernden Grundstock der Gesellschaft“ und als einziges „dem Zugriffe der

Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt“ gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern (RIS Justiz RS0105518; RS0105532 [T2]).

Das Vereinsgesetz 2002 sieht keine vergleichbaren Kapitalerhaltungs oder Gläubiger-schutzbestimmungen vor. Die Gläubiger einer „Verein Co KG“ können daher nicht einmal auf den Haftungsfonds des Grund- bzw Stammkapitals der unbeschränkt haftenden Kapitalgesellschaft der GmbH Co KG vertrauen. Somit besteht bei einer „Verein Co KG“ sogar ein größeres Schutzbedürfnis der Gesellschaftsgläubiger als bei einer GmbH Co KG, was im Sinn der dargestellten Erwägungen der Richtlinie umso eher die Offenlegungspflicht einer „Verein Co KG“ als geboten erscheinen lässt.

2.6. Nach dem Vorbringen der Rechtsmittelwerber im Einspruch gegen die Zwangsstrafverfügungen des Erstgerichts hat die Gesellschaft dritte Unternehmen mit der Errichtung des Feuerwehrzeughauses beauftragt. Im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme von Bauleistungen trete die Gesellschaft als Nachfragerin wirtschaftlich werthaltiger Leistungen auf dem Markt auf.

Damit haben die Rechtsmittelwerber zugestanden, dass die Gesellschaft Gläubiger (Bauunternehmen) hat, deren Schutz nach dem oben (2.4.) Gesagten von der Richtlinie bezweckt ist. Auch dies spricht für die Offenlegungspflicht der Gesellschaft.

2.7. Der Gesellschaftsvertrag bedarf nach seinem Punkt 19 der aufsichtsbehördlichen Genehmigung gemäß § 69 Abs 3 OÖ Gemeindeordnung 1990 und wird erst mit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung rechtswirksam.

Gemäß § 69 Abs 3 OÖ Gemeindeordnung 1990 bedarf die Errichtung einer wirtschaftlichen Unternehmung durch die Gemeinde der aufsichtsbehördlichen Genehmigung.

Gemäß § 69 Abs 1 OÖ Gemeindeordnung 1990 gehören zum Gemeindevermögen auch wirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinde. Wirtschaftliche Unternehmungen sind auf Dauer angelegte Wirtschaftseinheiten aus dem Gemeindevermögen, die sich aus der allgemeinen Gemeindeverwaltung organisatorisch herausheben und deren Aufgaben in den Formen der Privatwirtschaftsverwaltung besorgt werden.

Die Gesellschaft ist somit eine wirtschaftliche Unternehmung im Sinne des § 69 Abs 1 OÖ Gemeindeordnung 1990. Nach der zitierten Legaldefinition liegen die Voraussetzungen für ein Unternehmen (§ 1 Abs 2 UGB: „jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein“) vor.

Da die Gesellschaft somit offenlegungspflichtig im Sinne der §§ 277 ff UGB ist, wurden die Zwangsstrafen zu Recht verhängt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2013:0060OB00236.12T.0508.000