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iFamZ 5, Oktober 2023, Seite 265

Bestimmung zu Entschädigung und Aufwandersatz des Erwachsenenvertreters ausreichend bestimmt und gleichheitskonform

iFamZ 2023/179

Ulrich Pesendorfer

§ 276 ABGB; Art 4, 18 B-VG

Der Antragsteller behauptet die Verfassungswidrigkeit von (Teilen des) § 276 ABGB, der das Entgelt, die Entschädigung und den Aufwandersatz des Erwachsenenvertreters regelt: Die angefochtene Bestimmung verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG sowie gegen den Gleichheitsgrundsatz und Art 4 B-VG (Bundesgebiet als einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet bzw Verbot sonstiger Verkehrsbeschränkungen).

Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg ab.

(…) Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrags die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Nach der Judikatur des VfGH verlangt Art 18 Abs 1 B-VG angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelungen sein können, einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad (vgl VfSlg 16.993/2003). § 276 Abs 1 ABGB weist nach Auffassung des VfGH einen dem Regelungsgegenstand angemessen Grad der Bestimmtheit auf; insb die Wortfolge „Wert des Vermögens“ im vorletzten Satz des § 276 Abs 1 ABGB ist einer Auslegung zugänglich. Es ist auch n...

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