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iFamZ 4, August 2023, Seite 246

Beschwer trotz fehlender Bezifferung des Unterhalts(herabsetzungs)antrags in erster Instanz

iFamZ 2023/178

§§ 9, 45 AußStrG

(…) [10] Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht die Frage der Beschwer unrichtig gelöst hat, was hier aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifen ist; er ist auch berechtigt: (…)

[13] 2. Nach stRsp setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer – also ein Anfechtungsinteresse – voraus (s nur 9 Ob 108/22f [Rz 9] und A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 [2019] Vor § 461 Rz 17, je mwN). Die Beschwer kann auch in einem prozessualen Nachteil gelegen sein (RIS-Justiz RS0041758 [T3]). So ist ein Kläger oder Antragsteller auch dann beschwert, wenn ein Begehren, das er gar nicht gestellt hat, das er aber grundsätzlich stellen könnte, abgewiesen wird, wird ihm doch im Fall der Rechtskraft der Abweisung und der damit einhergehenden Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) die Möglichkeit, dieses Begehren zu stellen, genommen (OGH 10 ObS 71/90 mwN; RIS-Justiz RS0041758 [T5]).

[14] Der Rekurs des Antragstellers richtete sich mit dem darin gestellten Antrag, anstelle des vom Erstgericht zuerkannten Betrags monatlich an Unterhalt insgesamt 555 € zuzuerkennen, nicht gegen den den bisherigen Unterhalt in einem bestimmten Ausmaß erhöhenden Spruchpunkt 1, s...

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