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Fehlender Kontakt und Pflichtteilsminderung
iFamZ 2023/173
Hat der Erblasser (wie auch der erwachsene Pflichtteilsberechtigte) lediglich kein Kontaktinteresse, verhält er sich also bloß passiv und bemüht sich schlicht nicht um Kontakt – wobei weder er noch der Pflichtteilsberechtigte dem anderen Anlass bzw Grund für den fehlenden Kontakt gegeben haben –, stellt dies (noch) kein „Meiden“ des Kontakts iSd § 776 Abs 2 ABGB dar, das zum Ausschluss des Rechts auf Pflichtteilsminderung führt.
[1] Der 1965 geborene Kläger ist der außereheliche Sohn, der Erst- und die Zweitbeklagte sind die ehelichen Kinder des am verstorbenen G. (im Folgenden Erblasser).
[2] Die Beklagten sind seine Erben kraft Testaments vom ; sie haben die Erbschaft zu drei Zehntel (Erstbeklagter) und sieben Zehntel (Zweitbeklagte) angetreten.
[3] Über den Kläger verfügte der Erblasser letztwillig folgendermaßen: „Mein unehelicher Sohn R. ist nicht erbberechtigt, da ich nie Kontakt zu ihm hatte.“
[4] Der Wert des reinen Nachlasses betrug 192.907,98 €.
[5] Der Erblasser schenkte beiden Beklagten zu Lebzeiten verschiedene Liegenschaften. Für das Revisionsverfahren ist folgende Schenkung relevant:
[6] Der Erblasser schenkte der Zweitbeklagten am Hälfteanteile an zwei Grunds...