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iFamZ 4, August 2023, Seite 234

Fehlende Nuncupatio

iFamZ 2023/169

§ 579 ABGB aF

Die in § 579 ABGB geforderte Nuncupatio ist ein selbständiges Solennitätserfordernis, das nicht schon durch die Unterfertigung der allographen letztwilligen Verfügung erfüllt wird. Der bloß subjektive Eindruck der Testamentszeugen, ob das Schriftstück den letzten Willen des Testators enthält, ist für sich unerheblich, solange dieser Eindruck nicht durch ein bestimmtes Verhalten des Testators vermittelt wird. Die Anforderungen an die Ausdrücklichkeit der Nuncupatio sind (auch) im Hinblick auf ihren Zweck, das Unterschieben einer vom Testator nicht gewollten letztwilligen Verfügung zu verhindern, streng zu prüfen. Da im Gesetz nicht vorgeschrieben ist, mit welchen Worten der Testator die Erklärung nach § 579 ABGB abzugeben hat, kann nur verlangt werden, dass aus ihnen entnommen werden kann, dass der Testator in dem ihm vorliegenden Schriftstück seinen letzten Willen erblickt, ohne dass dessen Inhalt den Zeugen auch zur Kenntnis gebracht werden müsste. Die „ausdrückliche“ Erklärung iSd § 579 ABGB kann auch mit allgemein angenommenen Zeichen abgegeben werden (Rechtslage vor Inkrafttreten des ErbRÄG 2015).

Rubrik betreut von: Patrick Schweda
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