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iFamZ 4, August 2023, Seite 229

Geltendmachung von Ehegattenunterhalt für die Vergangenheit

iFamZ 2023/166

§§ 66 ff EheG

Der Unterhaltsschuldner kann nach Treu und Glauben keine Vorteile daraus ziehen, dass der Unterhaltsberechtigte ohne Auskunft nicht in der Lage ist, den Unterhaltsanspruch seriös zu beziffern und bestimmt einzumahnen; in diesem Fall kommt eine berechtigte Aufforderung zur Auskunftserteilung in ihren Wirkungen einer Mahnung gleich.

Die am geschlossene Ehe der Streitteile wurde (…) gem § 55 Abs 1 EheG rechtskräftig geschieden. (…) Im ebenfalls am geschlossenen prätorischen Vergleich zu AZ 2 C 20/14a des BG Mödling wurde ua festgehalten, dass der Unterhalt aufgrund hoher variabler Einkommensbestandteile des Klägers am 1. 1. eines jeden Jahres auf der Grundlage des letztjährigen Nettoeinkommens angepasst und zu viel oder zu wenig bezahlter Unterhalt beim laufenden Unterhalt für den Monat Februar berücksichtigt wird. (…) Das vom Beklagten bezogenes Gehalt setzt sich aus einem fixen und einem variablen Teil zusammen. Die letzte Änderung seines Fixgehalts erfolgte im Mai 2018; seither verändert sich sein Gehalt nur mehr im variablen Teil. (…) Mit Schreiben vom forderte die Klägerin (…) den Beklagten (…) aufgrund ihrer Ansicht nach bestehender Rückstände auf, den Unterhalt fü...

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