OGH vom 26.07.2006, 3Ob167/06i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Karl M*****, vertreten durch Dr. Johann Meier, Rechtsanwalt in Bludenz, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom , GZ 2 R 70/06v-68, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bludenz vom , GZ 6 P 27/04s-60, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der (richtig) außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls, aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen (10 Ob 1519/96 = EFSlg 99.010; RIS-Justiz RS0106166). Sie bildet daher idR keine erhebliche Rechtsfrage (RS0106166 T 5) iSd (dem früheren § 14 Abs 1 AußStrG 1854 entsprechenden) § 62 Abs 1 AußStrG, der gemäß § 203 Abs 7 AußStrG anzuwenden ist, weil der erstinstanzliche Beschluss nach dem erging. Der Betroffene kann in seinem Rechtsmittel solche Rechtsfragen auch nicht darlegen. Eine Art 6 EMRK widersprechende Verfahrenseinleitung ist nicht erkennbar, geschah diese doch über Mitteilung des Prozessrichters nach § 6a ZPO. Auch § 236 AußStrG 1854 verpflichtete das Gericht zum amtswegigen Verfahren, wenn sich begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters zur Wahrung der Belange des Betroffenen ergaben (1 Ob 523/93 = RZ 1994/55; RIS-Justiz RS0013479). Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Fundstelle(n):
VAAAD-44464