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OGH 28.02.2008, 8Ob19/08i

OGH 28.02.2008, 8Ob19/08i

Rechtssätze


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Normen
RS0106166
Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls, aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen.
Norm
RS0120052
Ein Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wird, ist ein verfahrensleitender Beschluss und daher erst mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar.
Normen
RS0050037
Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz kann keinen Revisionsrekursgrund bilden.
Normen
RS0008542
Für die Fortsetzung des Verfahrens genügt schon die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann.
Normen
RS0117006
Die Frage, ob es das Wohl des Betroffenen im Sinne des §238 Abs2 AußStrG erfordert, ihm zur Besorgung (sonstiger) dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen, kann regelmäßig nur anhand der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden.
Normen
RS0087091
Die Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, ist im Gesetz nicht geregelt.
Normen
RS0013479
§ 117 Abs 1 AußStrG verpflichtet das Gericht zum amtswegigen Verfahren, wenn sich begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters zur Wahrung der Belange des Betroffenen ergeben (Maurer in RZ 1986, 76). Die Bestellung eines Sachwalters für einen Behinderten ist eine Maßnahme der Rechtsfürsorge, es geht um den Schutz des Betroffenen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Ing. Walter P*****, vertreten durch Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwalt in Wien, über den Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 789/07h und 43 R 790/07f-31, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der vom Rechtsmittelwerber vertretenen Ansicht, stellt nicht nur die Frage, ob es das Wohl des Betroffenen erfordert, ihm zur Besorgung dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen (4 Ob 83/04s; 8 Ob 35/05p; 8 Ob 20/06h; RIS-Justiz RS0117006), sondern auch die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, immer eine solche dar, die nur anhand der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden kann und der somit keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (4 Ob 272/97x; 9 Ob 50/99i; 8 Ob 151/02t; 3 Ob 167/06i; RIS-Justiz RS0106166; RS0087091). § 117 Abs 1 AußStrG verpflichtet das Erstgericht zum amtswegigen Verfahren, wenn sich begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters zur Wahrung der Belange des Betroffenen ergeben (3 Ob 167/06i; 3 Ob 94/07f; RIS-Justiz RS0013479). Für die Fortsetzung des Verfahrens genügt schon die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann (9 Ob 50/05a; 1 Ob 125/07z; RIS-Justiz RS0008542).

Soweit der Rechtsmittelwerber im Revisionsrekurs (neuerlich) Mängel des Verfahrens erster Instanz rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz - mit der hier nicht relevanten Ausnahme der Bedachtnahme auf das Kindeswohl - keinen Revisionsrekursgrund darstellt (4 Ob 135/05i; 3 Ob 294/05i; 8 Ob 17/06t; 8 Ob 37/07k; 8 Ob 35/07s; RIS-Justiz RS0050037).

Letztlich scheitert auch die Bekämpfung des Beschlusses des Rekursgerichts, mit dem dem Rekurs gegen die Bestellung des Sachverständigen „nicht Folge gegeben" wurde, schon daran, dass ein derartiger Beschluss verfahrensleitender Natur ist und daher erst mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar ist (SZ 2005/101; 1 Ob 250/07g; RIS-Justiz RS0120052).

Der Revisionsrekurs ist daher - ungeachtet der Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit - zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00019.08I.0228.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAD-95532