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iFamZ 4, August 2023, Seite 225

Ernstliche und erhebliche Gefährdung

iFamZ 2023/160

§ 3 UbG

LG Linz , 15 R 26/23h

(…) Die Gefährdung iSd § 3 UbG muss eine „ernstliche“ sein. Darunter ist eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verstehen. Eine bloß vage Möglichkeit einer Selbst- oder Fremdschädigung ist nicht ausreichend. „Erheblichkeit“ bedeutet eine besondere Schwere der drohenden Schädigung. Das kann einerseits ein einmaliges Ereignis oder das Ergebnis von mehreren „chronisch“ aufeinander folgenden Teilschäden sein (Kopetzki, Unterbringungsrecht II [1995] 516). Die drohende Beeinträchtigung muss die Erheblichkeitsschwelle einer schweren Körperverletzung iSd § 84 Abs 1 StGB (länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung) erreichen (vgl Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II, § 3 UbG Rz 30, Koppensteiner in Neumayr/Resch/Wallner, Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht2, § 3 UbG Rz 5; LGZ Wien 45 R 273/22p; LG Steyr 1 R 99/21h). Die beiden Kriterien stehen in einer Wechselbeziehung: Bei besonders schwerwiegenden Folgen genügt bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit, um die Zulässigkeit der weitergehenden Beschränkungen der Bewegungsfreiheit zu bejahen und umgekehrt (RIS-Justiz...

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