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Erweiterung des Genehmigungsvorbehalts wegen Eingaben beim VwGH
iFamZ 2023/157
§ 242 Abs 2 ABGB; § 120 Abs 3 Satz 2 AußStrG
Für die Erweiterung (ebenso wie für die Anordnung) eines Genehmigungsvorbehalts müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr, dass dem Betroffenen ein Schaden iSd § 242 Abs 2 ABGB droht, vorliegen. Allein der Umstand, dass der Betroffene zahlreiche Eingaben erstattet, reicht aber nicht aus, um zu beurteilen, ob ihm daraus Nachteile durch zwar aussichtslose, aber gebührenpflichtige Eingaben drohen. Zur Feststellung der Gefährdung der Vermögensinteressen des Betroffen muss den getroffenen Feststellungen zB zu entnehmen sein, ob den Betroffenen in den aktuell beim VwGH anhängigen Verfahren die Verpflichtung zur Zahlung einer Eingabegebühr traf.
[1] Mit Beschluss vom (ON 100) erweiterte das Erstgericht den gem § 242 Abs 2 ABGB angeordneten Genehmigungsvorbehalt um Verfahren des Betroffenen vor dem VwGH und erkannte dem Beschluss vorläufige Verbindlichkeit zu. (…)
[10] Zum Rekurs gegen die Entscheidung ON 100 führte das Rekursgericht aus, die Generalprokuratur könne aufgrund ihrer Funktion hier nicht angerufen werden; die Beschlüsse ON 57, 58 und 69 sowie ON 27, 31, 36, 40 und 48 seien bereits rechtskräftig; für die Verfahrenseinstellung sei das Rekursgericht funktionell nich...