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Auswahl des Erwachsenenvertreters bei unwirksamer Vorsorgevollmacht
iFamZ 2023/154
Bei der Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist auf die Bedürfnisse der volljährigen Person und deren Wünsche, die Eignung des Erwachsenenvertreters und auch die zu besorgenden Angelegenheiten Bedacht zu nehmen.
(…) [11] 4. Die von der Revisionsrekurswerberin relevierte Frage der Eignung des von ihr in der Vorsorgevollmacht vom eingesetzten Vorsorgebevollmächtigten stellt sich schon deshalb nicht, weil sie im Zeitpunkt der Errichtung dieser Vorsorgevollmacht krankheitsbedingt nicht mehr über die entsprechende Entscheidungsfähigkeit verfügte; ihre freie Willensbildung war durch Fremdbeeinflussung so erheblich beeinträchtigt, dass vernünftige Erwägungen in den Hintergrund getreten sind. Ohne Fehlbeurteilung sind daher die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die errichtete Vorsorgevollmacht nicht wirksam zustande gekommen ist. (…)
[13] Die sehr vermögende Betroffene ist aufgrund ihrer kognitiven Beeinträchtigung in Form eines „mild cognitive impairment“, die das Vollbild einer Demenz noch nicht erreicht, zur Regelung ihrer finanziellen Angelegenheiten, zur Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie -sicherung und zur Vertretung gegenüber Ämtern, ...